Expertenforum - Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)

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  • 01
    Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 wurde durch uns als Arbeitgeber Nachweise in Form von Geburtsurkunden usw. (je nach Kindschaftsverhältnis) bei unseren Mitarbeiter*innen zur Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags angefordert.


    Das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung startet zum 01.07.2025 für Beitragsabführende Stellen und ist verpflichtend.


    Ist eine Historienanfrage für vor dem 01.07.2025 beschäftigte Mitarbeiter*innen verpflichtend?


    Ist eine Bestandsagfrage zum Stichtag bzw. Beginndatum 01.07.2025 für Bestandsmitarbeiter*innen verpflichtend? Falls ja wie gehen wir mit Bestandsabweichungen um bei denen uns die Datenstelle mit Beginn 01.07.2025 eine Abweichung zurück meldet? Müssen wir in diesem Fall die Abweichung ab 01.07.2025 berücksichtigen oder weiter recherchieren indem wir eine Historienabfrage für den betroffenen Mitarbeiter mit der vorhandenen Bestandabweichung durchführen, um zu ermitteln wie weit zurück in die Vergangenheit eine Beitragskorrektur vorgenommen werden muss?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)

    Guten Tag,
     
    die Teilnahme am „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)“ im Rahmen des digitalen Verfahrens zum Abruf von berücksichtigungsfähigen Kindern in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist für alle beitragsabführenden Stellen wie z.B. Arbeitgeber obligatorisch, sofern sie zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine einmalige Abfrage mit Anforderung von Nachweisen bereits durchgeführt hat.

    Für Bestandsfälle – also alle Beschäftigten, die schon vor dem 01.07.2025 beim Arbeitgeber in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen – hat der Arbeitgeber zum 01.07.2025 einen Initialabruf vorzunehmen, für den er bis zum 31.12.2025 Zeit hat. Diese Abfrage ist somit verpflichtend für alle „Bestandsbeschäftigten“ vorzunehmen. So ist sichergestellt, dass der Arbeitgeber bei einer Änderung der Elterneigenschaft oder Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder über das neue Verfahren proaktiv informiert wird.

    Zusätzlich können die beitragsabführenden Stellen eine Anfrage für abgeschlossene vergangene Zeiträume stellen (Historienanfrage). Es wird dann die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder ausschließlich für den benannten Zeitraum der Anfrage übermittelt. 
     
    Im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gibt es ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Übergangszeitraum gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn Beschäftigte auf Anforderung des Arbeitgebers oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern formlos mitteilen. Sofern sich für diesen Zeitraum Korrekturen ergeben, sind diese ggfs. rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 zu berücksichtigen und entsprechend vorzunehmen.
     
    In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Pflegekasse aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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