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  • 01
    Digitale Nachweisverfahren (DaBPV) und Rückrechnung Lohn

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein seit 01.01.2021 beschäftigter Mitarbeiter hatte dem Arbeitgeber bisher keine Elterneigenschaft mitgeteilt. Daher wurde in der Lohnabrechnung der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer berücksichtigt.

    Bei der Anmeldung zum elektronischen Verfahren wurde mit Abrufdatum 31.08.2025 eine Elterneigenschaft zurückgemeldet. Es wurde mit dem Mitarbeiter geklärt, er hat 1 erwachsenes Kind. Ist es richtig, dass der Arbeitgeber in diesem Fall eine Beitragsrückrechnung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023 machen muss?

    Für Ihre Bemühungen vielen Dank im Voraus.

     

  • 02
    RE: Digitale Nachweisverfahren (DaBPV) und Rückrechnung Lohn

    Hallo Lohnbüro,
     
    Nachweise bezüglich der Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder, sowie der Nachweis der Elterneigenschaft für Kinder, welche vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, wirken von diesem Zeitpunkt an.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist längstens bis zum 1. Juli 2023 vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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