Sehr geehrte Damen und Herren,
ein seit 01.01.2021 beschäftigter Mitarbeiter hatte dem Arbeitgeber bisher keine Elterneigenschaft mitgeteilt. Daher wurde in der Lohnabrechnung der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer berücksichtigt.
Bei der Anmeldung zum elektronischen Verfahren wurde mit Abrufdatum 31.08.2025 eine Elterneigenschaft zurückgemeldet. Es wurde mit dem Mitarbeiter geklärt, er hat 1 erwachsenes Kind. Ist es richtig, dass der Arbeitgeber in diesem Fall eine Beitragsrückrechnung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023 machen muss?
Für Ihre Bemühungen vielen Dank im Voraus.