Hallo zusammen,
wir haben eine AN, die während der Mutterschutzfrist ihren Dienstwagen behalten darf. Damit werden während der Mutterschutzfrist die 50,- € Bagatellgrenze für die SV-Freiheit überschritten, so dass wir den Geldwerten Vorteil als beitragspflichtige Einnahme abgerechnet haben. Dies haben wir so dem Lexikon fürs Lohnbüro 2025 (Rehm Verlag) entnommen:
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutterschaftsgesetzes (vgl. die Erläuterungen unter der vorstehenden Nr. 3) und wird zusätzlich der Firmenwagen während des Bezugs von Mutterschaftsgeld zur privaten Nutzung überlassen, ist die Freigrenze von 50 € im Normalfall (weit) überschritten, sodass der z. B. nach der sog. 1 %-Methode ermittelte Nutzungswert für den Firmenwagen in voller Höhe beitragspflichtig ist.
Nun sagt aber die Krankenkasse, dass der Dienstwagen als ein Teil des vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zählt und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld generell nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind . In diesen Fällen käme es auch nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, da die Arbeitnehmerin kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält.
Welche Aussage ist denn nun richtig? Wie muss ein Dienstwagen während der Mutterschutzfrist
a) bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses berücksichtigt,
b) auf der Entgeltabrechnung dargestellt und
c) bei der Erstellung des Erstattungsantrages berücksichtigt werden?
Es wäre sehr nett, wenn Sie uns hier Klarheit verschaffen könnten, wie mit diesem Thema richtig zu verfahren ist und welche gesetzlichen Grundlagen dabei Anwendung finden.
Herzlichen Dank vorab & viele Grüße