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  • 01
    Dienstwagen Privatnutzung während Wiedereingliederung

    Guten Tag,


    eine Frage zu folgendem Sachverhalt:


    Ein Mitarbeiter nutzt einen Dienstwagen auch privat.

    Der geldwerte Vorteil wird nach der 1 % Regelung verbeitragt (€ 426,-- monatlich),

    dazu kommt noch die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte (€715.-- monatlich).


    Nun erhält der Mitarbeiter Krankengeld und befindet sich aktuell in der Wiedereingliederung.

    Welcher Betrag ist an die Krankenkasse als "Weitergezahltes Entgelt während Bezug von EEL" zu melden?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Dienstwagen Privatnutzung während Wiedereingliederung

    Guten Tag,
     
    zunächst einmal bitten wir um Verständnis, dass wir nicht auf einzelne Beispielsberechnungen eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Hier bitten wir Sie, die zuständige Krankenkasse einzubinden.
     
    Vordergründig ist in einem solchen Fall zu klären, ob die Regelung des § 23c Abs. 1, Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Anwendung findet. Darin ist geregelt, dass Arbeitgeberleistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) weiter gewährt werden, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, wenn diese Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen. Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehört auch der geldwerte Vorteil für die weitere Nutzung des Dienstwagens.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die u.a. für die Zeit des Krankengelds laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
    Alle darüberhinausgehenden Beträge sind nur dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die monatliche Freigrenze in Höhe von 50,00 Euro übersteigen.
     
    Eine Besonderheit gilt in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug:
     
    Für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs wird 1/30 – in vollen Kalendermonaten also 30/30 – vom SV-Freibetrag bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. In den Fällen, in denen der SV-Freibetrag und die Freigrenze von 50,00 Euro überschritten werden, sind die gesamten arbeitgeberseitigen Leistungen, die keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zugeordnet werden können, bis maximal in Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im Teilmonat der Entgeltfortzahlung beitragspflichtig.
     
    Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Weitere Informationen zum Thema mit Beispielen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 entnehmen.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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