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  • 01
    Dienstwagen im Krankengeldbezug – steuer- und sv-rechtliche Behandlung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich habe folgende Angelegenheit bei der ich aktuell nicht weiterkomme und hoffe auf eine fachliche Einschätzung:


    Ein Mitarbeiter befindet sich seit dem 01.02.2026 im Krankengeldbezug. Das ihm überlassene Dienstfahrzeug konnte er noch bis zum 31.03.2026 weiterhin nutzen.

    Da jedoch keine Entgeltfortzahlung mehr erfolgt teilte mir mein Lohnbüro mit, dass mangels laufendem Arbeitslohn keine Versteuerung des geldwerten Vorteils möglich sei. Zudem besteht meinerseits keine Möglichkeit dem Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt in Höhe des geldwerten Vorteils zu berechnen, da hierzu keine entsprechende Regelung im Dienstwagenüberlassungsvertrag getroffen wurde.

    Vor diesem Hintergrund stellen sich mir mehrere Fragen:


    Wie kann der geldwerte Vorteil in dieser Konstellation ordnungsgemäß berücksichtigt werden?

    Mein Lohnbüro vertritt die Auffassung, dass dies nicht möglich sei, da kein laufender Arbeitslohn mehr gezahlt wird.


    In der Abrechnung wurde die Höhe geldwerte Vorteil zwar angesetzt, allerdings lediglich als „Lohnschuld“ gegenüber dem Mitarbeiter ausgewiesen. Ist das korrekt oder ein Abrechnungsfehler?


    Im Rahmen meiner Recherchen zu dem Thema bin ich auf § 23c SGB IV gestoßen.

    Danach wäre zu prüfen, ob und inwieweit der geldwerte Vorteil während des Krankengeldbezugs sozialversicherungspflichtig bleibt bzw. ob die Freigrenze von 50 € überschritten wird.


    Wäre es in diesem Zusammenhang richtig, wenn das Lohnbüro das Netto-Krankengeld bei Ihnen erfragt, um die Prüfung nach § 23c SGB IV vorzunehmen?


    Wie ist die Lohnsteuer in diesem Fall zu behandeln?


    Ich wäre seeeehr dankbar für eine fachliche Einordnung :-)

  • 02
    RE: Dienstwagen im Krankengeldbezug – steuer- und sv-rechtliche Behandlung

    Sehr geehrte Frau Kraatz,
     
    grundsätzlich gilt, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen (§ 23c SGB IV).
     
    Insoweit kann es daher sein, dass der geldwerte Vorteil bei Überlassung des Dienstfahrzeuges zur privaten Nutzung während des Krankengeldes der Beitragspflicht unterliegt.
     
    Sofern also der geldwerte Vorteil aus der Dienstfahrzeugnutzung zusammen mit dem Nettokrankengeld das Vergleichsnettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR überschreitet besteht keine Beitragspflicht. Bei Überschreitung sind regelmäßig Beiträge zu entrichten.
     
    Das Nettokrankengeld kann im Rahmen des Datenaustauschs im EEL-Verfahren abgefragt werden.
     
    Die Abrechnung ist im normalen Umfang, auch wenn der Arbeitnehmer kein weiteres Entgelt bekommt, zu erstellen. Der Arbeitgeber hat beide Beitragsanteile einzuzahlen. Er kann den Anspruch gegen den Arbeitnehmer grundsätzlich nur im Abzugsverfahren geltend machen. § 28g Satz 4 SGB IV bestimmt für den hier geschilderten Fall als Ausnahme die Möglichkeiten der Rückforderung beim Arbeitnehmer.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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