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  • 01
    DEÜV private KV - Elternzeit mit anschl. Wehrdienst

    Liebes Expertenteam,


    ich habe eine Frage bzgl. der DEÜV-Meldungen eines privat versicherten Arbeitnehmers.

    Welche DEÜV-Meldungen müssten hier erstellt werden, wernn

    - er vom 06.10.2025 - 31.10.2025 in Elternzeit

    - und anschl. ab 01.11.2025 im freiwilligen Wehrdienst

    ist?


    -> die 17er und 37er sind bei der Elternzeit von Privatversicherten ja nicht auszulösen.

    Demnach müsste direkt die 52er-DEÜV-Meldung kommen.

    Wie ist dies jedoch, wenn hierauf direkt der freiwillige Wehrdienst folgt?


    Vielen Dank vorab.

    VG

  • 02
    RE: DEÜV private KV - Elternzeit mit anschl. Wehrdienst

    Guten Tag,
     
    Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine Entgeltersatzleistung bezogen oder gesetzliche Dienstpflicht oder freiwilliger Wehrdienst angetreten oder Elternzeit in Anspruch genommen, bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Der Arbeitgeber hat für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die versicherungspflichtige Beschäftigung wegen Elternzeit keinen vollen Kalendermonat unterbrochen. Eine Unterbrechungsmeldung mit Grund „53“ (Unterbrechung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligen Wehrdienst) ist deshalb erst zum 31.10., mit Aufnahme des freiwilligen Wehrdienstes zu erstellen. Hier liegt mit dem Monat November ein kompletter Kalendermonat ohne Entgeltzahlung vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DEÜV private KV - Elternzeit mit anschl. Wehrdienst

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Hier liegt jedoch kein Fall der gesetzlichen Versicherung, sondern der privaten KV vor.

    Ist der Ablauf hier identisch ?


    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 04
    RE: DEÜV private KV - Elternzeit mit anschl. Wehrdienst

    Sehr geehrte Frau Janinger,

    Guten Tag,
     
    auch wenn der Mitarbeitende privat krankenversichert ist, liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Renten- und Arbeitslosenversicherung vor und es gelten dieselben Meldeverpflichtungen. Die Beitragsgruppen lauten in diesem Fall, genauso wie bei der DEÜV-Anmeldung „0110“
     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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