Sehr geerhtes Expertenteam,
in einer Fachzeitschrift wurde folgendes veröffentlicht: "Ab dem Meldejahr 2025 kommt eine neue, klar geregelte Informationspflicht hinzu. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten
spätestens bis zum 30.04. des Folgejahres eine Übersicht über die im zurückliegenden Kalenderjahr erstatteten Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellen. Erstmals ist diese Übersicht somit bis zum 30.04.2026 für das Jahr 2025 auszuhändigen - unaufgefordert. Inhaltlich handelt es sich um eine Art „Jahresbescheinigung" für das DEÜV-Meldeverfahren."
Frage: Ist dem so? Es wird auf § 25 DEÜV verwiesen; rufe ich den § im Internet auf, steht "§ 25 (weggefallen)". In § 28a Abs. 5 SGB IV heißt es: "Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person mindestens einmal jährlich zum 30. April eines Jahres den Inhalt der Meldung in Textform mit der laufenden, spätestens mit der folgenden Entgeltabrechnung mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen...". Ist DAMIT eine "Jahresbescheinigung" aller im Vorjahr übermittelten Meldungen gemeint? Dies ergibt sich u.E. nicht eindeutig.
Frage: Ist dem so, dass künftig jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres eine Übersicht aller im Vorjahr gemeldeten Sachverhalte ausgehändigt werden muss und falls ja, woraus ergibt sich genau diese rechtliche Verpflichtung.
Vielen Dank im Voraus.
MfG
Personalabteilung (PA)