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  • 01
    DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Sehr geerhtes Expertenteam,


    in einer Fachzeitschrift wurde folgendes veröffentlicht: "Ab dem Meldejahr 2025 kommt eine neue, klar geregelte Informationspflicht hinzu. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten

    spätestens bis zum 30.04. des Folgejahres eine Übersicht über die im zurückliegenden Kalenderjahr erstatteten Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellen. Erstmals ist diese Übersicht somit bis zum 30.04.2026 für das Jahr 2025 auszuhändigen - unaufgefordert. Inhaltlich handelt es sich um eine Art „Jahresbescheinigung" für das DEÜV-Meldeverfahren."

    Frage: Ist dem so? Es wird auf § 25 DEÜV verwiesen; rufe ich den § im Internet auf, steht "§ 25 (weggefallen)". In § 28a Abs. 5 SGB IV heißt es: "Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person mindestens einmal jährlich zum 30. April eines Jahres den Inhalt der Meldung in Textform mit der laufenden, spätestens mit der folgenden Entgeltabrechnung mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen...". Ist DAMIT eine "Jahresbescheinigung" aller im Vorjahr übermittelten Meldungen gemeint? Dies ergibt sich u.E. nicht eindeutig.

    Frage: Ist dem so, dass künftig jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres eine Übersicht aller im Vorjahr gemeldeten Sachverhalte ausgehändigt werden muss und falls ja, woraus ergibt sich genau diese rechtliche Verpflichtung.


    Vielen Dank im Voraus.


    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat den Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine Bescheinigung zu übermitteln. Sie muss inhaltlich getrennt alle Daten wiedergeben, die der Arbeitgeber gemeldet hat.
    Diese Bescheinigung ist nicht für die UV-Jahresmeldung, die GKV-Monatsmeldung und für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, zu erstellen. Diese Regelung ist in § 28a Abs. 5 SGB IV gesetzlich festgeschrieben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Zum Verständis erlauben Sie uns eine kurze Nachfrage:

    Beispiel: In 2025 gab es eine Abmeldung wg. unbezahlten Urlaubs, eine Anmeldung wg. Rückkehr nach dem unbez. Urlaub sowie eine Jahresmeldung.

    Im jeweiligen Abrechnungszeitraum wurden die 3 Meldungen jeweils an den Arbeitnehmer übermittelt.

    Frage: Muss nochmals eine Übersicht über die 3 Meldungen auf einem Blatt erfolgen oder hat der Arbeitgeber mit der damaligen Übermittlung seiner Pflicht genüge getan?

  • 04
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Guten Tag,
     
    aus unserer Sicht ist eine erneute Mitteilung an den Mitarbeitenden mit einer Übersicht aller getätigten Meldungen im Kalenderjahr erforderlich, um die gesetzliche Vorschrift des § 28a Abs. 5 SGB IV zu erfüllen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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