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  • 01
    DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Sehr geerhtes Expertenteam,


    in einer Fachzeitschrift wurde folgendes veröffentlicht: "Ab dem Meldejahr 2025 kommt eine neue, klar geregelte Informationspflicht hinzu. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten

    spätestens bis zum 30.04. des Folgejahres eine Übersicht über die im zurückliegenden Kalenderjahr erstatteten Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellen. Erstmals ist diese Übersicht somit bis zum 30.04.2026 für das Jahr 2025 auszuhändigen - unaufgefordert. Inhaltlich handelt es sich um eine Art „Jahresbescheinigung" für das DEÜV-Meldeverfahren."

    Frage: Ist dem so? Es wird auf § 25 DEÜV verwiesen; rufe ich den § im Internet auf, steht "§ 25 (weggefallen)". In § 28a Abs. 5 SGB IV heißt es: "Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person mindestens einmal jährlich zum 30. April eines Jahres den Inhalt der Meldung in Textform mit der laufenden, spätestens mit der folgenden Entgeltabrechnung mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen...". Ist DAMIT eine "Jahresbescheinigung" aller im Vorjahr übermittelten Meldungen gemeint? Dies ergibt sich u.E. nicht eindeutig.

    Frage: Ist dem so, dass künftig jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres eine Übersicht aller im Vorjahr gemeldeten Sachverhalte ausgehändigt werden muss und falls ja, woraus ergibt sich genau diese rechtliche Verpflichtung.


    Vielen Dank im Voraus.


    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat den Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine Bescheinigung zu übermitteln. Sie muss inhaltlich getrennt alle Daten wiedergeben, die der Arbeitgeber gemeldet hat.
    Diese Bescheinigung ist nicht für die UV-Jahresmeldung, die GKV-Monatsmeldung und für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, zu erstellen. Diese Regelung ist in § 28a Abs. 5 SGB IV gesetzlich festgeschrieben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Zum Verständis erlauben Sie uns eine kurze Nachfrage:

    Beispiel: In 2025 gab es eine Abmeldung wg. unbezahlten Urlaubs, eine Anmeldung wg. Rückkehr nach dem unbez. Urlaub sowie eine Jahresmeldung.

    Im jeweiligen Abrechnungszeitraum wurden die 3 Meldungen jeweils an den Arbeitnehmer übermittelt.

    Frage: Muss nochmals eine Übersicht über die 3 Meldungen auf einem Blatt erfolgen oder hat der Arbeitgeber mit der damaligen Übermittlung seiner Pflicht genüge getan?

  • 04
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Guten Tag,
     
    aus unserer Sicht ist eine erneute Mitteilung an den Mitarbeitenden mit einer Übersicht aller getätigten Meldungen im Kalenderjahr erforderlich, um die gesetzliche Vorschrift des § 28a Abs. 5 SGB IV zu erfüllen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Hallo zusammen,

    gehört habe ich das nun auch schon öfters und im Summasummarum von der Dt.RV stand auch was dazu:

    "Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten nach § 28a Abs. 5

    SGB IV mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines

    Jahres für alle im Vorjahr erstatteten Meldungen eine ma-

    schinell erstellte Bescheinigung zu übergeben. Bei Auflösung

    des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich

    nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. Soweit der

    Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflich-

    ten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter."


    Allerdings haben wir keine Vorstellung davon, wie das aussehen soll und vom Softwarehersteller auch noch keine Info dazu.

    Gibt es ein Formularvordruck, wie das auszusehen hat?


    VG

    Nadine Biedermann

  • 06
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Sehr geehrte Frau Biedermann,
     
    leider liegt auch uns kein Musterformular vor, welches wir Ihnen zur Verfügung stellen könnten. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 07
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Hallo,


    kann es sein, das die Aushändigung der Meldebescheinigung (Meldung zur Sozialversicherung) aus dem Abrechnungssystem ausreichend ist?


    Leider findet man weder im Internet auf der Seite der DRVB noch bei den Softwareherstellern weitere Informationen dazu.


    So beschreibt es die KI:


    Übersicht mit KI generiert:

    Ja, der Arbeitgeber ist nach § 28a Abs. 5 SGB IV (in Verbindung mit § 28a Abs. 2) verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Inhalt der Jahresmeldung (meist Abgabegrund 50) in Textform mitzuteilen. Ein formelles, bundeseinheitliches „Papier-Formular“ im Sinne eines Antrags gibt es dafür nicht, da dies direkt aus dem Lohnabrechnungsprogramm als „

    Meldebescheinigung zur Sozialversicherung“ erstellt und spätestens mit der Entgeltabrechnung für April übergeben wird.


    Inhalt der Mitteilung: Die Bescheinigung muss die gemeldeten Daten wie Rentenversicherungsnummer, Name, Betriebsnummer, Zeitraum der Beschäftigung und das beitragspflichtige Entgelt enthalten.

    Form: Textform (Ausdruck oder elektronisch, z. B. PDF im Mitarbeiterportal).

    Zeitpunkt: Meist mit der Entgeltabrechnung zum 30. April, spätestens jedoch mit der folgenden.

    Bezug: Es handelt sich um die Weitergabe der Daten, die für die Jahresmeldung an die Sozialversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) übermittelt wurden.


    Danke und mit freundlichen Grüßen

    Doro

  • 08
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Guten Tag,
     
    wir stimmen Ihnen zu, dass die maschinelle Aufstellung aller im Vorjahr erstellten DEÜV-Meldungen für die Beschäftigten aus dem Abrechnungssystem generiert werden muss.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 09
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich glaube, die Frage von "Doro1961" war, ob überhaupt eine Einzelübersicht (Sammelübersicht) über alle im Vorjahr erstellten Meldungen erforderlich ist. Oder ob es ausreicht, die einzelnen Meldungen den Beschäftigten auszuhändigen. Ohne zusätzliche "Sammelübersicht".


    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 010
    RE: DEÜV-Meldungen (Zusammenfassung aller Meldungen) - neu?

    Guten Tag,
     
    derzeit liegen uns zu der Neufassung des § 28a Abs. 5 SGB IV leider keine weitere Informationen vor.
     
    In der alten Fassung wurde im § 28a SGB V geregelt, dass der Meldepflichtige der zu meldende Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen hat.
     
    Die Neufassung gibt nun dem Arbeitgeber die Möglichkeit mindesten einmal jährlich zum 30. April der zu meldende Person den Inhalt der Meldung, gegebenenfalls auch für mehrere Meldungen, mitzuteilen.
     
    Aus unserem Verständnis ist bei zeitnaher Information der jeweiligen Meldungsinhalte an die Arbeitnehmenden keine weitere (einmalige) Information notwendig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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