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  • 01
    DEÜV Meldungen nach Betriebsübergang bei Entgeltlosen Zeiten

    Hallo Expertenforum,

    wir hatten eine Betriebsübergang §613a BGB zum 01.10.2025

    Einige unserer Mitarbeiter waren bereits vor dem 01.10.2025 in einer Entgeltlosen Zeit (z.B. Krankengeldbezug, Elternzeit, Sabbatical, unbezahlt Kindkrank (UKK)) und es wurden teilweise bereits Meldungen / Unterbrechungsmeldungen erstellt. Da unser System in diesen Fällen die DEÜV-Meldungen teilweise nicht korrekt übermittelt hat, müssen wir einige Fälle über SV-Meldeportal manuell melden.

    Welche Meldungen (Anmeldung/Abmeldung/Meldegründe/Zeitpunkte) müssen wir in folgenden Beispielen abgeben:

    a) Mitarbeiter UKK vom 30.09.25 bis 02.10.25

    b) Mitarbeiter mit Krankengeldbezug weniger als 1 Monat, Beispiel Ende EFZG 15.09.25 wieder arbeitsfähig ab 03.10.25

    c) Mitarbeiter mit Krankengeldbezug über 1 Monat, Beispiel Ende EFZG 15.09.25 weiterhin langkrank

    d) Mitarbeiter mit Krankengeldbezug über 1 Monat, Beispiel Ende EFZG 19.08. wieder arbeitsfähig ab 12.12.26, Unterbrechungsmeldung wurde in der "alten" Firma übermittelt (MG 51 / 01.01.-18.08.)

    e) Mitarbeiter in Elternzeit, Beispiel Beginn Elternzeit 15.09.25, ende Elternzeit 14.10.2025

    f) Mitarbeiter in Elternzeit, Beispiel Beginn Elternzeit 15.09.25, ende Elternzeit 14.01.2026

    g) Mitarbeiter in Elternzeit, Beispiel Beginn MS 12.03.25; Beginn Elternzeit 19.06.25, ende Elternzeit 18.02.2026, Meldung mit MG 51 Unterbrechungsmeldung zum 11.03.25 gesendet, Meldung mit MG 17 Beginn Elternzeit ab 19.06.25 gesendet

    h) Mitarbeiter im Sabbatical (unbezahlter Urlaub), Beispiel Beginn Sabbatical 01.01.25, Ende Sabbatical 31.12.25. Meldung mit MG 34 Abmeldung Sv-pfl. Besch. 01.01.-31.01.25


    Vielen Dank,

    Regina Hümme

     

  • 02
    RE: DEÜV Meldungen nach Betriebsübergang bei Entgeltlosen Zeiten

    Guten Tag,
     
    wir gehen bei unserer Einschätzung davon aus, dass für alle Mitarbeitenden ab 01.10.2025 eine neue Betriebsnummer gilt und keine neuen Arbeitsverträge abgeschlossen wurden.
     
    Auch bei durch Entgeltersatzleistungen oder Elternzeit unterbrochenen Beschäftigungen sind Abmeldungen bei der alten Betriebsnummer zum 30.09.2025 mit Grd. 33 (ggf. mit Entgelt 0) und Anmeldungen zum 01.10.2025 mit Grd. 13 zur neuen Betriebsnummer zu erstellen. Für die Fälle f) und g) ist ergänzend auch die Elternzeitmeldung zum 30.09.2025 mit Grd. 37 ab- und zum 01.10.2025 mit Grund 17 wieder anzumelden.
     
    Alle Folgezeiten sind dann unter den bekannten Melderegeln wie gewohnt unter der neuen Betriebsnummer zu melden.
     
    Fall h) war bereits vor dem Betriebsübergang abgemeldet, sodass hier lediglich eine Anmeldung mit Grd. 13 bei Wiederaufnahme der Beschäftigung zu erstellen ist.
     
    Sollten jeweils neue Arbeitsverträge geschlossen worden sein, sind alle Mitarbeitenden mit den Meldegründen 30 (Ende der Beschäftigung) sowie 10 (Beginn der Beschäftigung) zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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