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  • 01
    DEÜV Meldungen 30/54

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die ab dem 27.11.2025 auusgesteuert ist.


    Im November erfolgte eine Jahressonderzahlung.


    Es wurden untenstehende DEÜV Meldungen erstellt:

    30Meldung 04.08.2025 - 26.11.2025 und

    54Meldung 01.11.2025 - 30.11.2025


    Wir sind uns unschlüssig/verunsichert, inwieweit diese Meldungen in Ordnung sind, da sich der Monat November überschneidet.


    Hätte die Jahressonderzahlung in einen anderen Monat gesetzt wreden müssen?


    Die Mitarbeiterin war vereinzelte Zeiträume krank (27.05. - 08.06.2025, 14.07.2025 - 03.08.2025, die jedoch zusammengerechnet werden, weshalb sie ab dem 04.08.2025 aus der Lohnfortzahlung gefallen ist.


    Danke vorab.

  • 02
    RE: DEÜV Meldungen 30/54

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    In dem von Ihnen genannten Fall ist die Zuordnung zu dem Monat November 2025 vorzunehmen. Insoweit sind auch die von Ihnen erstellten Meldungen in Ordnung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DEÜV Meldungen 30/54

    Guten Tag,

    wir haben noch eine Ergänzung zu unserer gestrigen Antwort für Sie:
    Sofern die Abmeldung zum Zeitpunkt der Jahressonderzahlung noch nicht erfolgt ist, gehört das Entgelt in die Abmeldung und nicht in eine gesonderte Meldung mit Grund 54.
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an. Wird eine Einmalzahlungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. 
     
    Grundsätzlich muss einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wurde die Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung bereits erstattet, so hat der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 DEÜV das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert (Grund 54) zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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