Expertenforum - DEÜV-Meldung wegen Aussteuerung

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    DEÜV-Meldung wegen Aussteuerung

    Guten Tag,

    der Krankengeldbezug endet wegen Erreichen der Höchstzahlungsdauer am 04.12.2023. Ab dem 05.12.2023 sind also für einen Zeitmonat von 30 Tagen SV-Tage zu bilden, die dann mit einer DEÜV-Meldung mit Meldegrund 34 und dem Meldezeitraum 05.12.2023 bis 04.01.2024 mit Entgelt Null zu melden wären. Grundsätzlich ist ein jahresübergreifender Meldezeitraum in DEÜV-Meldungen nicht zulässig.

    Wie ist hier vorzugehen ?

    Wir haben in den Besprechungsergebnissen des GKV-Spitzenverbandes keine verwertbaren Hinweise gefunden.

    Müssen zwei Meldungen mit Meldegrund 34 mit den Meldezeiträumen 05.12.2023 bis 31.12.2023 und 01.01.2024 bis 04.01.2024 erstellt werden ?

    Gibt es entsprechende Dokumente zu nachlesen ?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Michael

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung wegen Aussteuerung

    Guten Tag,
     
    wird eine Beschäftigung nach Krankengeldbezug nicht wieder aufgenommen, ist vom Arbeitgeber eine Abmeldung zur Sozialversicherung abzugeben.
     
    Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch längstens für einen Monat.
    Diese in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelte "Beschäftigungsfiktion" greift, wenn nach einem Krankengeldbezug das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zwar fortbesteht, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aber nicht wieder aufgenommen wird. In diesen Fällen ist in der erforderlichen Abmeldung die einmonatige "fiktive" Beschäftigungszeit zu melden – mit dem besonderen Abgabegrund (GD) 34.
     
    In Ihrem Fall sind keine 2 Meldungen mit dem Abgabegrund 34 vorzunehmen. Es ist eine Meldung mit dem Ende 04.01.2024 (Zeitraum 01.01. bis 04.01.24) mit Grd. 34 Entgelt „0“ zu erstellen. Nachlesen können Sie dies in der Gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt vom 12. März 2013.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.