Expertenforum - DEÜV-Meldung: Systemwechsel des Lohnprogramms während Arbeitsunfähigkeit

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    DEÜV-Meldung: Systemwechsel des Lohnprogramms während Arbeitsunfähigkeit

    Guten Tag,


    ein Unternehmen wechselt zum 01.01.2025 Das Programm zur Entgeltabrechnung.


    Optional kann für alle Mitarbeiter eine DEÜV-Meldung mit Meldegrund 36 zum 31.12.2024 erstellt werden.

    Im neuen Lohnprogramm sind diese Personen dann mit dem DEÜV-Meldegrund 13 zum 01.01.205 anzumelden.


    Welche Ab-/Anmeldungen sind für Personen mit einer Arbeitsunterbrechung vor 2025 (DEÜV-Meldegrund 51) zu erstellen ?

    Welche Ab-/Anmeldungen sind für Personen mit einer Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung aufgrund einer Aussteuerung vor 2025 (DEÜV-Meldegrund 30) zu erstellen ?

    Welche Ab-/Anmeldungen sind für Personen mit einer Abmeldung wegen Unterbrechung länger als einem Monat vor 2025 (DEÜV-Meldegrund 34) zu erstellen ?

    Welche Ab-/Anmeldungen sind für Personen mit einer Elternzeit vor 2025 (DEÜV-Meldegrund 52) zu erstellen ?


    In welchen Dokumenten kann man die Regelungen für diesen Sachverhalt nachlesen ?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Michael

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung: Systemwechsel des Lohnprogramms während Arbeitsunfähigkeit

    Hallo Michael,
     
    das Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den §§ 28a ff. SGB IV (sowie den ergänzenden Rechtsvorschriften) einheitlich für diese Zweige der Sozialversicherung geregelt. Weitere Grundlage für die verpflichtende Abwicklung des Meldeverfahrens ist die DEÜV.
     
    Wurden vor dem Zeitraum 2025 Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungsrechtlich beendet (Abmeldegründe „30“ und „34“), ergeben sich durch den Systemwechsel zum Jahreswechsel 2024/2025 keine melderechtlichen Auswirkungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigungsverhältnisse arbeitsrechtlich weiterbestehen.
     
    Bei unterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen (Grund der Abgabe „51“ und „52“) sind diese dagegen zum Jahreswechsel mit „36“ und „13“ zu melden.
     
    Eine nochmalige Unterbrechungsmeldung im Sinne der Sozialversicherung ist nicht erforderlich.
     
    Wie darüber hinaus ein solcher Sachverhalt in Ihrem Abrechnungsprogramm zu schlüsseln ist, klären Sie bitte mit dem zuständigen Softwareanbieter.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.