Expertenforum - DEÜV-Meldung nach Aussteuerung bei rückwirkender EM-Rente

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  • 01
    DEÜV-Meldung nach Aussteuerung bei rückwirkender EM-Rente

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin ist wegen Erreichens der Höchtsbezugsdauer für das Krankengeld zum 09.11.2023 ausgesteuert. Es wurde eine DEÜV-Abmeldung mit Meldegrund 30 zum 09.11.2023 erstellt, da die Mitarbeiterin ab dem 10.11.2023 Arbeitslosengeld bezieht.


    Jetzt wurde eine volle EM-Rente auf Dauer rückwirkend zum 01.07.2023 bewilligt.


    Es ist nun eine Korrektur der DEÜV-Meldungen erforderlich.


    Zum 01.07.2023 müssen Meldungen aufgrund des Beitragsgruppenwechsels gemacht werden. Das ist klar.


    Was immer wieder ein Thema in solchen Fällen ist und wo wir auch immer wieder unterschiedliche Auskünfte erhalten, ist, ob eine Meldung mit Meldegrund 34 abzusetzen ist.


    In der Literatur steht immer, dass eine Meldung mit Meldegrund 34 für die Zeit ab Rentenbeginn bis Ende des Krankengeldbezuges zu erstellen ist.


    In der Praxis bekommen wir aber immer wieder die Aussage, es sei keine 34er Meldung zu erstellen, da ja bereits eine Meldung mit Meldegrund 30 vorliegt. Wir sollen lediglich den Beitragsgruppenwechsel vornehmen.


    Nicht selten kommt dann im Nachgang der korrigierten Meldungen eine Aufforderung der Krankenkasse, dass doch eine 34er Meldung abzusetzen sei.

    Dies ist für die Abrechnung aber immer sehr unglücklich, da hierdurch wieder 30 SV-Tage entstehen und es somit ggf. zu Nachverbeitragungen führt, mit dem Ergebnis, dass für den Mitarbeiter eine Forderung entsteht, welche ich wieder einfordern muss.


    Gibt es hier eine verbindliche Grundlage, in welchen Fällen bei der rückwirkenden Gewährung einer vollen EM-Rente eine 34er-Meldung zu erstellen ist und wann nicht?


    Vorab vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung nach Aussteuerung bei rückwirkender EM-Rente

    Hallo M. Weiershäuser,
     
    dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung
    über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24.11.2011 ist unter Punkt 6 zum „Fortbestand der Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 SGB IV; hier: Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 125 Abs. 1 SGB III“ folgendes zu entnehmen:
     
    „Ein Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses kommt auch in den Sonderfällen des Arbeitslosengeldbezugs nach § 125 Abs. 1 SGB III aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Bezug von Krankengeld bzw. das Ende des Krankengeldbezugs nicht in Betracht.
     
    Zwar ist das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen nicht gelöst. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch arbeitslos melden und damit dokumentieren, dass er das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Da der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III lediglich die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit mangelnde objektive Verfügbarkeit
    entgegensteht, werden die Voraussetzungen der Beschäftigungslosigkeit als erfüllt
    angesehen. Damit scheidet eine Anwendung des § 7 Abs. 3 SGB IV aus.
     
    Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in diesen Fällen zum Ende des dem Arbeitslosengeldbezug nach § 125 Abs. 1 SGB III vorangehenden Krankengeldbezugs abzumelden (Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 8 DEÜV). Sind bis zum Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr keine SV-Tage anzusetzen, besteht für eine Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, das nach dem Ende des Krankengeldbezugs gewährt wird, kein Raum; § 23a Abs. 4 Satz 1 SGB IV („Märzklausel“) ist jedoch zu beachten.“
     
    Aufgrund der vorstehend beschriebenen Regelungen ändert sich durch die rückwirkende Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente nach unserem Verständnis nichts an dem ursprünglichen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsende. Somit wäre die von Ihnen erstellte Abmeldung mit dem Meldegrund „30“ korrekt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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