Guten Tag,
eine Person meldet sich ab dem 22.01.2025 als arbeitsunfähig.
Die Arbeitsunfähigkeit bleibt bis 18.03.2025 bestehen.
Im März wird bekannt, dass die Person zum 01.02.2025 die Krankenkasse gewechselt hat.
Es entstehen folgende DEÜV-Meldungen:
- Meldegrund 51, 01.01.2025 bis 21.01.2025, Entgelt größer Null
- Meldegrund 31, 22.01.2025 bis 31.01.2025, Entgelt gleich Null
- Meldegrund 11, ab 01.02.2025, Entgelt gleich Null
Wie erfährt die neue Krankenkasse, dass die Person seit 22.01.2025 (bzw. seit dem Krankenkassenwechsel ab dem 01.02.2025) arbeitsunfähig ist ?
Ist für die neue Krankenkasse eine neue DEÜV-Meldung mit dem Meldegrund 51 zu erstellen ?
Wenn ja, mit welchem Meldezeitraum ?
Ist die DEÜV-Meldung mit Meldegrund 11 ab dem 01.02.2025 weiterhin korrekt ?
Wenn nein, was wäre dann richtig ?
In welchen Dokumenten kann man die Regelungen für diesen Sachverhalt nachlesen ?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Michael