Expertenforum - DEÜV-Meldung: Krankenkassenwechsel während Arbeitsunfähigkeit

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    DEÜV-Meldung: Krankenkassenwechsel während Arbeitsunfähigkeit

    Guten Tag,


    eine Person meldet sich ab dem 22.01.2025 als arbeitsunfähig.

    Die Arbeitsunfähigkeit bleibt bis 18.03.2025 bestehen.

    Im März wird bekannt, dass die Person zum 01.02.2025 die Krankenkasse gewechselt hat.


    Es entstehen folgende DEÜV-Meldungen:

    - Meldegrund 51, 01.01.2025 bis 21.01.2025, Entgelt größer Null

    - Meldegrund 31, 22.01.2025 bis 31.01.2025, Entgelt gleich Null

    - Meldegrund 11, ab 01.02.2025, Entgelt gleich Null


    Wie erfährt die neue Krankenkasse, dass die Person seit 22.01.2025 (bzw. seit dem Krankenkassenwechsel ab dem 01.02.2025) arbeitsunfähig ist ?

    Ist für die neue Krankenkasse eine neue DEÜV-Meldung mit dem Meldegrund 51 zu erstellen ?

    Wenn ja, mit welchem Meldezeitraum ?

    Ist die DEÜV-Meldung mit Meldegrund 11 ab dem 01.02.2025 weiterhin korrekt ?

    Wenn nein, was wäre dann richtig ?


    In welchen Dokumenten kann man die Regelungen für diesen Sachverhalt nachlesen ?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen,


    Michael

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung: Krankenkassenwechsel während Arbeitsunfähigkeit

    Hallo Michael,
     
    Ihre Vorgehensweise zu den übermittelten Meldungen mit den Abgabegründen „51“, „31“ und „11“ stimmen wir zu, sofern sich die betreffende Person seit 22.01.2025 im Krankengeldbezug befindet. Eine erneute Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund „51“ an die neue Krankenkasse ist unabhängig von der Schlüsselung im Abrechnungsprogramm nicht zu übermitteln, da diese „Unterbrechung“ dem Rentenversicherungsträger bereits vorliegt. Dies ergibt sich aus § 28a SGB IV (sowie den ergänzenden Rechtsvorschriften) in Verbindung mit der DEÜV.
     
    Wechselt ein Mitarbeiter während einer laufenden Krankschreibung die Krankenkasse, übermittelt gemäß § 304 Abs. 2 SGB V die bisherige Krankenkasse die eAU-Daten für Zeiten nach Versicherungsende im Rahmen des Datenaustausches DTA eAU aktiv an die neue Krankenkasse. Dieses Verfahren vermeidet Verzögerungen für Arbeitgeber beim Datenabruf der eAU.

    Sollten der neuen Krankenkasse noch keine Informationen zu einer eAU vorliegen, werden Abfragen von Arbeitgebern automatisch an die bisherige Krankenkasse weitergeleitet. Es kann daher sein, dass Arbeitgeber in einem solchen Fall auf eine einzige eAU-Abfrage Rückmeldungen von mehreren Krankenkassen bekommen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.