Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen, sie werden mit dem Personengruppenschlüssel 107 angemeldet, beim Bezug einer EU-Rente ist der Beitragsgruppenschlüssel 3101.
Wie ist das Meldewesen von EU-Rentnern bei Unterbrechungen ohne Entgelt richtig? Beispiel: Ein Beschäftigter fällt vom 07.03. bis 17.03.2025 aus der Lohnfortzahlung. Wann müssen DEÜV Meldung erfolgen und mit welchen Gründen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen