Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    DEÜV Meldung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgende Konstellation haben wir im Fehlzeitenverlauf einer Kollegin:

    - im Krankengeldbezug befindlich, Ende Krankengeld (Aussteuerung) am 28.08.2025

    - rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2025 befristet bis 30.04.2028 (Rentenbescheid vom 16.09.2025)

    - das Arbeitsverhältnis wird nicht aufgelöst

    Wir werden eine Abmeldung mit Meldegrund 32 zum 30.04.2025 und eine Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel mit Meldegrund 12 zum 01.05.2025 erstellen.

    Darüber hinaus ist eine Abmeldung wegen Unterbrechung > ein Monat abzugeben.

    Aus unserer Sicht wird die Aussteuerung nicht mehr wirksam. Welcher Beschäftigungszeitraum ist zu bescheinigen?

    Mit einem herzlichen Dank verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

     

  • 02
    RE: DEÜV Meldung

    Guten Tag,
     
    die rückwirkende Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zieht eine rückwirkende Korrektur der Beitragsgruppe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach sich. Dies betrifft auch Zeitrenten. In der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz, weil bei Personen mit Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Der Beitragsgruppenschlüssel ab 01.05.2025 lautet 3 1 0 1.
     
    Insofern ist Ihre Annahme richtig, eine Abmeldung zum 30.04.2025 BGR 1111 mit Meldegrund „32“ Entgelt „0“ zu erstellen, sowie eine Anmeldung ab 01.05.2025 mit BGR 3101 und Meldegrund „12“.

    Der Krankengeldbezug endet mit Eingang des Rentenbescheides bei der Krankenkasse. Die Abmeldung kann erst erstellt werden, wenn das tatsächliche Krankengeldende bekannt ist. Die Abmeldung erfolgt in diesem Fall mit Endegrund „34“ einen Monat nach Ende der Krankengeldzahlung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihtr Expertenteam

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