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  • 01
    DEÜV-Meldeverfahren bei geringfügig Beschäftigten

    Anfrage zum


    Wir haben eine Frage zum D-E-Ü-V-Meldeverfahren gemäß § 25 DIÖF bei geringfügig Beschäftigten.


    Eine Mitarbeiterin war im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.05.2025 unbezahlt abwesend, da in diesem Zeitraum kein Einsatz im Rahmen ihrer Tätigkeit stattgefunden hat.

    Vom 01.06.2025 bis 30.09.2025 hatte sie monatlich jeweils einen Einsatz und erhielt entsprechend Entgelt.

    Im Anschluss daran war sie vom 01.10.2025 bis 30.11.2025 erneut unbezahlt abwesend.

    Nach aktuellem Stand wird sie ihre Tätigkeit im Dezember 2025 wieder aufnehmen, sofern in diesem Monat ein Einsatz erfolgt.


    Zusätzlich hat die Mitarbeiterin im November und Dezember jeweils eine einmalige Jahressonderzahlung erhalten.


    Fraglich ist nun, wie die Meldungen nach § 25 DIÖF im Rahmen des D-E-Ü-V-Meldeverfahrens korrekt zu erstellen sind. Systemseitig werden derzeit folgende Meldungen vorgeschlagen:

    • Sondermeldung (Abgabegrund 54) für den Zeitraum 01.10.2025 bis 31.10.2025

    • Abmeldung (Abgabegrund 34) für den Zeitraum 01.06.2025 bis 31.10.2025

    • Anmeldung (Abgabegrund 13) zum 01.12.2025


    Aus unserer Sicht erscheint dieses Vorgehen jedoch nicht korrekt. Wir hätten vielmehr eine Abmeldung zum 30.09.2025 erwartet bzw. alternativ eine Unterbrechungsmeldung für den Zeitraum vom 01.10.2025 bis 30.11.2025.


    Wir bitten daher um Ihre Einschätzung, wie die Meldungen richtigerweise vorzunehmen sind bzw. ob die systemseitig vorgeschlagenen Meldungen in diesem Fall korrekt sind.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: DEÜV-Meldeverfahren bei geringfügig Beschäftigten

    Guten Tag,
     
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub), jedoch nicht länger als einen Monat.
    Diese Regelung gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines geringfügig entlohnten Minijobs.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist deshalb zunächst eine Abmeldung mit Grund „34“ zum 31.01.2025 zu erstellen. Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit ab Juni 2025 ist eine Anmeldung Grund „13“ zu erstellen und eine erneute Abmeldung zum 31.10.2025 Grund „34“. Die Anmeldung ab Dezember bei Wiedereintritt erfolgt erneut mit Grund  „13“.
     
    Beitragspflichtige Einmalzahlungen während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses können grundsätzlich in die nächste Entgeltmeldung einbezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Einmalzahlung nur dann als Sondermeldung abgeben, wenn für das laufende Kalenderjahr keine weitere Meldung mehr zu erstellen ist. Dies gilt auch, falls die folgende Meldung innerhalb des Kalenderjahres kein laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt enthält oder zwischenzeitlich Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind. Diese Sondermeldung hat den Abgabegrund „54“.
     
    Die Sondermeldung mit Grund „54“ für die Einmalzahlung aus November ist korrekt. Diese wird dem letzten Monat des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet, hier Oktober.
    Die weitere Einmalzahlung aus Dezember wird zusammen mit dem laufenden Entgelt in der Jahresmeldung 01.12.25 – 31.12.2025 übermittelt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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