Anfrage zum
Wir haben eine Frage zum D-E-Ü-V-Meldeverfahren gemäß § 25 DIÖF bei geringfügig Beschäftigten.
Eine Mitarbeiterin war im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.05.2025 unbezahlt abwesend, da in diesem Zeitraum kein Einsatz im Rahmen ihrer Tätigkeit stattgefunden hat.
Vom 01.06.2025 bis 30.09.2025 hatte sie monatlich jeweils einen Einsatz und erhielt entsprechend Entgelt.
Im Anschluss daran war sie vom 01.10.2025 bis 30.11.2025 erneut unbezahlt abwesend.
Nach aktuellem Stand wird sie ihre Tätigkeit im Dezember 2025 wieder aufnehmen, sofern in diesem Monat ein Einsatz erfolgt.
Zusätzlich hat die Mitarbeiterin im November und Dezember jeweils eine einmalige Jahressonderzahlung erhalten.
Fraglich ist nun, wie die Meldungen nach § 25 DIÖF im Rahmen des D-E-Ü-V-Meldeverfahrens korrekt zu erstellen sind. Systemseitig werden derzeit folgende Meldungen vorgeschlagen:
• Sondermeldung (Abgabegrund 54) für den Zeitraum 01.10.2025 bis 31.10.2025
• Abmeldung (Abgabegrund 34) für den Zeitraum 01.06.2025 bis 31.10.2025
• Anmeldung (Abgabegrund 13) zum 01.12.2025
Aus unserer Sicht erscheint dieses Vorgehen jedoch nicht korrekt. Wir hätten vielmehr eine Abmeldung zum 30.09.2025 erwartet bzw. alternativ eine Unterbrechungsmeldung für den Zeitraum vom 01.10.2025 bis 30.11.2025.
Wir bitten daher um Ihre Einschätzung, wie die Meldungen richtigerweise vorzunehmen sind bzw. ob die systemseitig vorgeschlagenen Meldungen in diesem Fall korrekt sind.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.