Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    DEÜV-DSKK Meldesätze bei Mehrfachbeschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir beschäftigen viele Ärzte, die mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse haben. Da zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung der Verdienst bei den anderen Arbeitgebern nicht bekannt ist, wird die Vergütung bis zur Beitragsbemessungsgrenze komplett verbeitragt. Zu Beginn des Folgejahres (meist im Monat März) erhalten wir von den Krankenkassen digitale Meldungen über den Verdienst bei den anderen Arbeitgebern. In der Sozialversicherung werden die Entgelte zusammen gerechnet, so dass die Mitarbeiter nun nachträgliche Erstattungen für zuviel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge erhalten.

    Da die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr (mit den höheren SV-Beiträgen) bereits versendet wurde, stellt sich uns die Frage, ob diese Bescheinigungen korrigiert werden müssen oder wie mit den nachträglich erstattteten SV-Beiträgen umzugehen ist. Vielen Dank.

  • 02
    RE: DEÜV-DSKK Meldesätze bei Mehrfachbeschäftigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in der geschilderten Konstellation ist eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigungen und des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich. Die Erstattungen sind dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich elektronisch anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 Satz 1 EstG). Der Ausgleich erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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