Hallo,
wenn ein Mitarbeiter einen Monat 16.6-15.7.24 Erziehungsurlaub nimmt und in dieser Zeit seinen Firmen-PKW weiter fährt hat er ja 30 SV Tage im Monat. Muss dann wie Meldung DEÜV Grund 17 +37 abgesetzt werden? VG M.S.
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Hallo,
wenn ein Mitarbeiter einen Monat 16.6-15.7.24 Erziehungsurlaub nimmt und in dieser Zeit seinen Firmen-PKW weiter fährt hat er ja 30 SV Tage im Monat. Muss dann wie Meldung DEÜV Grund 17 +37 abgesetzt werden? VG M.S.
Hallo M.S.,
bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmenden sind Meldungen zur Elternzeit (Abgabegründe „17“ und „37“) erst dann zu übermitteln, wenn die Beschäftigung durch die Inanspruchnahme der Elternzeit mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird.
Wenn wir davon ausgehen, dass der Mitarbeiter in Ihrem Fall krankenversicherungspflichtig beschäftigt ist, sind hier keine Meldungen mit „17“ und „37“ zu übermitteln.
Hingegen wären bei freiwillig versicherten Arbeitnehmenden die Meldungen zur Elternzeit auch dann zu übermitteln, wenn die Elternzeit nicht einen vollen Kalendermonat umfasst. Damit wird nach Intension des Gesetzgebers sichergestellt, dass die Beitragsberechnung und der Beitragsbescheid bei dieser Personengruppe auch bei Elternzeiten von weniger als einem Kalendermonat zeitnah geändert werden können.
Mit freundlichen Grüßen
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