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  • 01

    Guten Tag, wir haben Beschäftigte, die 50% der vertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit über

    9 Monate als Wertguthaben ansparen. Das angesparte Wertguthaben wird in 9 Monaten bezahlter Freistellung (Sabbatical) verbraucht. Gibt es hierfür eine gesetzliche Grenze, die ein Mindestentgelt für den Beschäftigten vorsieht, welches während einer Auf- und Abbaupase vorschreibt. Vielen Dank

  • 02
    RE:

    Hallo Andrea Vera,

    § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht. Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet wird, welches in der Freizeitphase fällig ist (Wertguthabenvereinbarung § 7b SGB IV). Damit werden im Rahmen von sogenannten flexiblen Arbeitszeitregelungen u.a. Unterbrechungen im Arbeitsleben (z.B. durch ein „Sabbatical“ größer 3 Monate) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.

    Um den Schutz der Wertguthaben zu gewährleisten, ist eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben.

    Eine Wertguthabenvereinbarung hat u.a. Regelungen über die Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu beinhalten.

    Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt in der Sozialversicherung dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV.

    In Zweifelsfällen ist es ratsam, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern.
     
    Weitere Informationen mit Beispielen zur Angemessenheit des Arbeitsentgelts können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung über die „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 31. März 2009 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam    
     

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