Hallo, wie beeinflussen die DEÜV-Meldungen die eAU-Rückmeldungen an den Arbeitgeber?
Wenn wir als Arbeitgeber eine DEÜV Abmeldung mit Grund 34 (z.B. bei Aussteuerung oder nach Ende Lohnfortzahlung und keinen KG-Anspruch wg. Bezug einer Rente) oder Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 (z.B. bei Ende Lohnfortzahlung) abgeben, erhalten wir teilweise für eine eAU-Abfrage keine eAU-Rückmeldung. Insbesondere bei den Fällen, wo eine Unterbrechungsmeldung erstellt wurde, benötigen wir weiterhin eine eAU, da wir einen Krankengeldzuschuss zahlen.
Vielen Dank und Grüße
V.Schießl