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  • 01
    -

    Hallo, wie beeinflussen die DEÜV-Meldungen die eAU-Rückmeldungen an den Arbeitgeber?

    Wenn wir als Arbeitgeber eine DEÜV Abmeldung mit Grund 34 (z.B. bei Aussteuerung oder nach Ende Lohnfortzahlung und keinen KG-Anspruch wg. Bezug einer Rente) oder Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 (z.B. bei Ende Lohnfortzahlung) abgeben, erhalten wir teilweise für eine eAU-Abfrage keine eAU-Rückmeldung. Insbesondere bei den Fällen, wo eine Unterbrechungsmeldung erstellt wurde, benötigen wir weiterhin eine eAU, da wir einen Krankengeldzuschuss zahlen.


    Vielen Dank und Grüße

    V.Schießl

  • 02
    RE: -

    Hallo V.Schießl,

    vordergründig ist in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art nach unserem Verständnis zu klären, inwiefern der Arbeitgeber für den Erhalt einer Rückmeldung „berechtigt“ ist, im Rahmen des eAU-Verfahrens eine Anfrage bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.

    Die Berechtigungsprüfung zur eAU-Abfrage obliegt zunächst einmal dem Arbeitgeber.

    In den aktuellen Grundsätzen „für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU - § 109 Abs. 1 und § 109a Abs. 1 SGB IV)“ ist unter Punkt 1.4 folgendes hinterlegt:

    „Ein Abruf des elektronischen Abwesenheitsnachweises bei der Krankenkasse darf durch den Arbeitgeber nur erfolgen, wenn dieser zum Erhalt der Daten berechtigt ist. Eine Berechtigung liegt vor, sofern für die angefragten Zeiträume ein Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers bei dem anfragenden Arbeitgeber besteht oder bestand und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit oder stationären Auf-enthalt sowie deren voraussichtliche Dauer vorab mitgeteilt hat.“

    Die Verfahrensbeschreibung für die „Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) nach § 109 und § 109a SGB IV“ in der aktuell geltenden Fassung trifft unter Punkt 3.1 folgende Aussage:

    „Ein Abruf der eAU bei der Krankenkasse darf nur durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn dieser zum Erhalt der Daten berechtigt ist. Eine Berechtigung zum Abruf der eAU durch den Arbeitgeber liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der AU bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende AU oder stationären Aufenthalt sowie deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt hat.“

    Diese beiden zu diesem Thema teils differierenden Aussagen könnten nach unserer Einschätzung Ursache dafür sein, warum es hier womöglich keine kasseneinheitliche Vorgehensweise bei der Anfrage von Arbeitgebern bei abgemeldeten Arbeitnehmern gibt.   

    Das Vorliegen einer Abmeldung (z.B. nach Ende des Krankengeldbezugs wegen Erreichen der Höchstbezugsdauer oder einer Rentenbewilligung) schließt nach unserer Auffassung grundsätzlich nicht die Berechtigung des Arbeitgebers aus, eine Anfrage im Rahmen des eAU-Verfahrens von der Krankenkasse beantwortet zu bekommen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall noch nicht gekündigt wurde und weiter fortbesteht.

    Eine eindeutige Aussage seitens der Spitzenverbände zur Sozialversicherung gibt hierzu nicht.

    Sofern in einem solchen Fall eine eAU-Rückmeldung durch die Krankenkasse nicht erfolgt,  kann der Arbeitgeber nach unserer Auffassung weiterhin auf den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit außerhalb des eAU-Verfahrens durch den Arbeitnehmer bestehen. Da hierbei arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu keine weiteren Aussagen treffen können.

    Sofern der Arbeitnehmer eine Entgeltersatzleistung wie z.B. Krankengeld von der Krankenkasse - bei vorliegender Unterbrechungsmeldung (Grund „51“) - bezieht, ist ein Abruf der eAU grundsätzlich nicht erforderlich, weil kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber mehr besteht. Ist dennoch eine Bestätigung der Dauer des Krankengelds und damit das weitere Vorliegen einer AU für den Arbeitgeber z. B. bei Gewährung eines Zuschusses zum Krankengeld erforderlich, können die ggf. mehrfach erforderlichen Abrufe von eAU während des Krankengeldbezugs vermieden werden, indem das Krankengeldende im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) mit dem Abgabegrund „42 = Anforderung Ende Entgeltersatzleistung“ bei der Krankenkasse angefordert wird.

    Uns ist durchaus bewusst, dass bei der praxisnahen Umsetzung des eAU-Verfahrens durchaus noch Optimierungsbedarf besteht. Daher empfehlen wir Ihnen, im Einzelfall die weitere Vorgehensweise mit der jeweiligen Krankenkasse zu erörtern, um unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände eine lösungsorientierte Klärung herbeizuführen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam  
     

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