Sehr geehrte Damen und Herren,
der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Ein Mitarbeiter ist seit Februar 2024 arbeitsunfähig erkrankt. Die gesetzliche Lohnfortzahlung endete im April 2024 und die Zahlung des Krankengeldes erfolgte. Der Mitarbeiter erhält, da wir uns im öffentlichen Dienst befinden, den Zuschuss zum Krankengeld und dieser endete im November 2024. Das Unternehmen unterliegt dem TV-L.
Durch § 21 TV-L, der die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub festlegt, wurde mit Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 die komplizierte Aufschlagsregelung des BAT in § 47 Abs. 2 abgelöst. Inhaltlich entfällt vor allem die Berücksichtigung der Überstunden.
Nach § 21 Satz 1 TV-L wird in den Fällen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit (§ 22 Abs. 1 TV-L), des Erholungsurlaubs (§ 26 TV-L) und des Zusatzurlaubs (§ 27 TV-L) das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung in § 4 Abs. 1 EFZG. Hinsichtlich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ersetzt § 21 Satz 2 TV-L das gesetzliche Entgeltausfallprinzip im Unterschied dazu durch ein Referenzprinzip, das auf drei volle Kalendermonate abstellt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Tagesdurchschnitt auf der Grundlage der letzten drei Kalendermonate gezahlt, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen.
Das Entgeltausfallprinzip besagt, dass der Arbeitgeber das Entgelt zu zahlen hat, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte. Der Arbeitnehmer erhält danach grundsätzlich das volle Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Beim Referenzprinzip wird zur Berechnung auf eine vorhergehende Lohnperiode (i. d. R. drei Monate) Bezug genommen und für diese der durchschnittliche Verdienst ermittelt, der für den Zeitraum ohne Arbeitsleistung zu zahlen ist. Diese Berechnungsweise dient dazu, Rückschau zu entnehmen, wie sich die Dinge während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Urlaubs wahrscheinlich dargestellt hätten, wenn der Arbeitnehmer nicht mit der Arbeit hätte aussetzen müssen.
Die Frage die sich nun stellt ist die, wie lange hat der Mitarbeiter Anspruch auf die Zahlung des U/K Aufschlages aus dem Referenzprinzip,
1. bis zum Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung, oder
2. bis zum Ende der Zahlung des Krankengeldzuschusses, oder
3. bis zum Ende des Bezuges von Krankengeld, oder
4. bis zum Ende der Erkrankung?
Mit freundlichen Grüßen
Graf Zahl