Sehr geehrte Damen und Herren,
trotz umfangreicher Informationen, die zu diesem Thema bereits vorliegen, habe ich noch einige Fragen und würde mich sehr freuen, wenn Sie mir hierzu Informationen geben könnten.
Wir haben uns grundsätzlich für jedes Kind unter 25 Jahren von unseren Mitarbeitern Nachweise vorgelegen lassen. Alle Nachweise die uns nach Juli 2023 eingereicht wurden, haben wir ab dem Folgemonat nach Vorlage für die Anzahl der Kinder berücksichtigt. 1. Hätten wir hier jeweils bis zum 01.07.2023 eine rückwirkende Erstattung vornehmen müssen?/ 2. Was ist in dieser Hinsicht bei dem Bestandsabruf durchzuführen? Wenn die Daten, die uns am 01.07.2025 als Bestandsdaten gemeldet werden, eine Abweichung ergeben, die beinhaltet, dass bei einem Mitarbeiter zwei Kinder statt einem Kind zu berücksichtigen sind, müssen wir dann einen Historienabruf durchführen, um zu ermitteln, ob wir das zweite Kind bereits seit 01.07.2023 hätten berücksichtigen müssen? Ist es eine Verpflichtung zu viel gezahlte Beiträge ab 01.07.2023 festzustellen und an den Mitarbeiter zu erstatten, auch wenn wir bis zum 30.06.2025 statt dem vereinfachten Verfahren Nachweise gefordert haben?/ 3. Sollten wir tatsächlich Erstattungen bis in das Jahr 2023 vornehmen müssen, so ist dieses technisch bei uns nicht möglich. Müssen wir dann für jeden Fall eine Antrag auf Erstattung von Beiträgen in Papierform stellen und den Beitragsnachweis 2023 korrigieren?/ 4. Würde eine Betriebsprüfung zum 31.12.2023 eine Korrektur für 2023 ausschließen? Ich möchte mich im Voraus für Ihre Hilfe bedanken.