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  • 01
    Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 wurde durch uns als Arbeitgeber Nachweise in Form von Geburtsurkunden usw. (je nach Kindschaftsverhältnis) bei unseren Mitarbeiter*innen zur Ermittlung des Pflegeversicherungsbeitrags angefordert.

    Ich habe verstanden, dass wir für Bestandsfälle – also alle Beschäftigten, die schon vor dem 01.07.2025 bei uns in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen –zum 01.07.2025 einen Initialabruf vornehmen müssen, für den wir aber bis zum 31.12.2025 Zeit haben.

    Meine Frage: Wie verhält es sich mit Neueinstellungen ab dem 1.7.25? Müssen wir diese ab 1.7. sofort innerhalb von 7 Tagen zu dem neuen Verfahren anmelden? Oder haben wir - analog zu den Bestandsfällen - dafür auch Zeit bis zum 31.12.2025?


    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)

    Guten Tag,
     
    der Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) erfordert ab 01.07.2025 neue Meldungen durch den Arbeitgeber.
     
    Mit der Einführung sind zusätzliche neue Meldungen zur Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber zu tätigen:
    Zusätzliche elektronische Anmeldung/Abmeldung über eine Schnittstelle (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung an das BZSt beim Ein- oder Austritt von neuen Beschäftigten ab 01.07.2025 neben der Anmeldung/Abmeldung zur Sozialversicherung.
    Initialabruf für Bestandsfälle - also für alle Beschäftigten, die schon vor dem 1. Juli 2025 beim Arbeitgeber in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen (bis 31. Dezember 2025).
     
    Wie von Ihnen bereits richtig dargestellt, sind die Bestandsfälle zum Start des Datenaustausch am 01.07.2025, bis spätestens bis 31.12.2025 als Initialmeldung abzurufen. Für neue Beschäftigungsverhältnisse nach dem 30.06.2025 ist bereits eine Anmeldung zum Verfahren zu übermitteln. Eine gesonderte Frist ist in den „gemeinsamen Grundsätzen zum Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)“ nicht erwähnt, insofern sind die allgemeinen Meldefristen zur Anmeldung in der Sozialversicherung relevant. Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)

    Guten Tag,
     
    zuerst einmal möchten wir uns bei Ihnen entschuldigen, da unsere Antwort bezüglich der Meldefristen leider nicht richtig beantwortet wurde.
     
    Wie bereits von Ihnen richtigerweise dargestellt, sind die Bestandsfälle ab dem Start des Datenaustausches am 01.07.2025 bis spätestens 31.12.2025 als Initialmeldung abzurufen. Diese Übergangszeit gilt aber nicht bei Neueinstellungen ab dem 01.07.2025.

    Für diese gilt die vom Gesetzgeber (§ 28a Abs. 13 Satz 3 SGB IV) vorgegebene siebentägige Frist, in der der Arbeitgeber ab dem Beschäftigungsbeginn die Anmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln hat. Die Anmeldung nach § 55a Absatz 3 Satz 2 SGB XI dient zur Anfrage und Einrichtung eines Abonnements.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenforum

  • 04
    RE: Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)

    Hallo,

    danke für Ihre Information.

    Leider finde ich den § 28a Abs. 13 Satz 3 SGB IV nicht 'mehr'.

    Der Absatz 13 ist wohl weggefallen.

    Finde ich den Hinweis auf die 7-Tage-Frist ggfls. an einer anderen Stelle (bin leider nicht fündig geworden).

    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung

    Birgit Witzorky

  • 05
    RE: Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)

    Sehr geehrte Frau Wizorky,
     
    den Absatz 13 des § 28a SGB IV finden Sie nur in der ab 01.07.2025 geltenden Fassung:
    (13) Der Arbeitgeber hat bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung nach § 55a Absatz 3 des Elften Buches an die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches zu erstatten. Bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat er eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften Buches zu erstatten. 3Bei Beschäftigungsaufnahme hat dies innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Meldung zur Beendigung einer Beschäftigung wird zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 erstattet. Bei Beendigung der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist eine Abmeldung mit der nächsten Entgeltabrechnung vorzunehmen. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
    1. das Geburtsdatum des Beschäftigten,
    2. die steuerliche Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b der Abgabenordnung,
    3. der Tag des Beginns oder des Endes der Beschäftigung,
    4. die Betriebsnummer des Arbeitgebers.
    6Bei Meldung einer Beschäftigungsaufnahme hat die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches dem Arbeitgeber unverzüglich die zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. 7Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses werden dem Arbeitgeber nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt. 8Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundeszentralamt für Steuern regeln das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Meldungen nach den Sätzen 1 bis 4 in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
    Absatz 13 neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (1. 7. 2025).
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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