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  • 01
    DaBPV: Wegfall Elterneigenschaft

    Liebes Experten-Team,


    beim Abgleich der Kinderdaten mit unseren gespeicherten Daten haben wir zwei Unstimmigkeiten entdeckt, für die wir Unterstützung benötigen.


    1. Bei einer Mitarbeiterin, die bei Eintritt kein Kind angegeben hat, wurde nun ein Kind bzw. Elterneigenschaft „ja“ gemeldet. Nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin stellte sich nun heraus, dass sie ihr Kind im Jahr 2016 mit 3 Jahren zur Adoption freigeben hat. Sie hat somit die Elterneigenschaft zum Zeitpunkt der Adoption verloren. Müssen wir sie aber nun umstellen auf „kinderlos“ mit PV-Zuschlag oder bleibt sie trotz „Wegfall der Elterneigenschaft“ vom PV-Zuschlag befreit?


    2. Wir haben mehrere Mitarbeiter, die durch die Heirat einen Kinderfreibetrag auf ihrer Steuerkarte haben, aber gemäß ihren eigenen Angaben keinen Kontakt mit diesen „Stiefkindern“ haben. Sie wohnen nicht mit ihnen im Haushalt. Jedoch wird uns in einigen Fällen eine vorhandene Elterneigenschaft gemeldet und in weiteren Fällen keine Elterneigenschaft, jedoch wird der PV-Zuschlag von unserem Abrechnungssystem (SAP HCM) durch den steuerlichen Kinderfreibetrag ausgehebelt.

    Wie ist in diesen Fällen vorzugehen? Müssen wir mit einer Systemeinstellung den PV-Zuschlag für Kinderlose erzwingen?


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

     

  • 02
    RE: DaBPV: Wegfall Elterneigenschaft

    Guten Tag,
     
    zu Ihrer ersten Frage: die Elterneigenschaft, die einmal festgestellt wurde, währt ein Leben lang, so dass Sie die Mitarbeiterin nicht auf „kinderlos“ gestellt werden kann. Sie behält den Elternstatus unabhängig davon wie lange sie das Kind betreut hat.
     
    Zu Ihrer 2. Fragestellung: Der GKV-Spitzenverband hat „Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11. Juli 2023“ veröffentlicht. Hier finden Sie unter dem Punkt 4.6 Hinweise zur Elterneigenschaft bei Stiefkindern und unter Punkt 5.4.2 Empfehlungen zum Nachweis bei Stiefkindern.
     
    „Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zur Anerkennung der Elterneigenschaft das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können….. Die Stiefelterneigenschaft bleibt jedoch bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.“ Der dauerhafte Entfall des Beitragszuschlages bleibt bei Stiefeltern erhalten, auch wenn das Stiefkind den gemeinsamen Haushalt verlässt.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DaBPV: Wegfall Elterneigenschaft

    Liebes Experten-Team,


    vielen Dank für die Antwort, jedoch klärt das nicht unsere zweite Frage.


    Wir haben bereits die Mitteilung unserer Mitarbeiter vorliegen, dass die Kinder nie bei ihnen im Haushalt gelebt haben. Der steuerliche Freibetrag wurde automatisch durch die Steuerklasse IV eingetragen.

    Dürfen bzw. müssen wir hier den PV-Zuschlag für Kinderlose erzwingen? Oder rechtfertigt der Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte die Elterneigenschaft, obwohl diese nachweislich nicht vorliegen?


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering


     

  • 04
    RE: DaBPV: Wegfall Elterneigenschaft

    Guten Tag,
     
    wenn die Stiefelterneigenschaft niemals bestanden hat, da das Kind / die Kinder nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, muss der Beitragszuschlag für Kinderlose abgeführt werden.
     
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.
     
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
     
    Die Beurteilung wird im Einzelfall für den Arbeitgeber nicht immer einfach sein. Bestehen Zweifel an der Elterneigenschaft, sollten Sie Kontakt mit der zuständigen Pflegekasse aufnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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