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  • 01
    DaBPV: Verzinsung Erstattungsansprüche

    Guten Tag,

    Wenn im Rahmen des neuen digitalen Nachweisverfahrens mehr Kinder an den Arbeitgeber zurückmeldet wurde, als dem Arbeitgeber bekannt war und es deswegen zu einer Verzinsung der unterbliebenen Beitragsabschläge von 07.203 bis 06.2025 kommt:

    Inwiefern besteht ein rechtlicher Anspruch des Mitarbeiters auf diese Verzinsung?

    Was passiert, wenn der Arbeitgeber bis 06.2025 den Mitarbeiter mehrmals angewiesen hat, Nachweise vorzulegen, der Mitarbeiter aber dieser Anweisung nie nachgekommen ist? Besteht dann trotzdem ein Anspruch drauf?


    Danke.

  • 02
    RE: DaBPV: Verzinsung Erstattungsansprüche

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist nach § 125 SGB IV die Verzinsung des Erstattungsanspruches nach § 55 Abs. 3d Satz 1 SGB XI vorgesehen. Damit werden nur Erstattungsansprüche ab dem 01.07.2023 verzinst, die sich aus dem Einsatz des automatisierten Datenübermittlungsverfahrens ergeben.
     
    Ein Erstattungsanspruch ist nicht zu verzinsen, wenn die Angaben zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen; das gilt auch dann, wenn das Mitglied der Anforderung der beitragsabführenden Stelle zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist (Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung vom 31.03.2025 Tit. 3,6).
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall entfällt der grundsätzliche Anspruch auf Verzinsung, da der Mitarbeitende trotz Aufforderung des Arbeitgebers entsprechende Nachweise im Übergangszeitraum nicht vorgelegt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DaBPV: Verzinsung Erstattungsansprüche

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Welche Folgen bestehen und drohen für den Arbeitgeber, wenn er die Verzugszinsen nach § 125 SGB IV und nach § 55 Abs. 3d Satz 1 SGB XI dem Mitarbeiter nicht auszahlt?


     

  • 04
    RE: DaBPV: Verzinsung Erstattungsansprüche

    Guten Tag,
     
    der Erstattungsanspruch wegen zu viel gezahlter Beiträge wegen nicht berücksichtigter Beitragsabschläge und der sich gegebenenfalls ergebende Zinsbetrag, sind durch die Arbeitgeber als beitragsabführende Stelle auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen.
     
    Sofern hier durch den Arbeitgeber die Verzinsung unterbleibt kann durch den Arbeitnehmenden, sofern eine nachträgliche Verzinsung nicht mehr möglich ist, gegebenenfalls ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: DaBPV: Verzinsung Erstattungsansprüche

    Hallo,


    ich frage mich gerade in welcher Konstellation denn ein Verzinsungsanspruch besteht.


    Ich habe z.B. folgenden Fall:

    Mitarbeiter hat mir zum 01.07.2023 zwei Kinder gemeldet.

    Ein drittes leibliches Kind war zu diesem Zeitpunkt bereits über 18 Jahre (unter 25 J.) und nicht mehr in der Ausbildung oder im Studium.

    Wäre das ein Fall für die nachträgliche Abrechnung und die Verzinsung?

    Gibt es noch weitere Fallkonstellationen zur Verzinsung?


    Herzlichen Dank für Ihre Antwort

    Doro

  • 06
    RE: DaBPV: Verzinsung Erstattungsansprüche

    Guten Tag,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind die Beträge zur Pflegeversicherung nachträglich zu korrigieren. Wir sehen jedoch keinen Anspruch auf Verzinsung der Erstattungsansprüche, da der Mitarbeiter die Angabe zur Anzahl der Kinder im vereinfachten Nachweisverfahren nicht bzw. nicht vollständig angegeben hat.
     
    Denkbar ist ein Anspruch auf Verzinsung, wenn der Mitarbeiter Nachweise zur Verfügung gestellt hat und der Arbeitgeber die Pflegeversicherungsbeiträge nicht entsprechend errechnet und abführt.
     
    Die „Grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31.03.2025  sehen in einem solchen Fall die Korrektur der Beiträge ab 01.07.2023 vor, jedoch keine Verzinsung.
    Pkt. 5.6.4 … Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 der Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Seite 32 von 33 Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 31. März 2025 Pflegekasse zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Dieser Erstattungsanspruch ist jedoch nicht nach § 125 SGB IV zu verzinsen, da es sich hierbei nicht um einen Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 SGB XI handelt
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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