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  • 01
    DaBPV - vereinfachtes Nachweisverfahren

    Guten Tag,


    wir haben in unserem Betreuungskreis ausschließlich Betriebsrentner und wir haben im Übergangszeitraum 01.07.2023 - 30.06.2025 das vereinfachte Nachweisverfahren angewandt. In dem vereinfachten Nachweisverfahren haben uns gegenüber eine Vielzahl von Personen ihre Elterneigenschaft mitgeteilt. Nachdem wir unseren Betreuungsbestand im DaBPV-Verfahren angemeldet haben, mussten wir feststellen, dass uns für viele Fälle die Elterneigenschaft aus dem maschinellen Verfahren heraus nicht bestätigt wurde.


    Im GKV-Rundschreiben vom 31.03.2025, Pkt.5 heißt es:

    "Die Empfehlungen zum Nachweis Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 2 SGB XI haben keine Relevanz, sofern in dem Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 das vereinfachte Nachweisverfahren (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.3) in Anspruch genommen wird u n d soweit nach dem Übergangszeitraum ab dem 1. Juli 2025 die erforderlichen Angaben im automatisierten Übermittlungsverfahren (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.4) abgerufen werden können."


    Müssen wir in den Fällen, für die uns die Elterneigenschaft aus dem maschinellen Verfahren heraus nicht bestätigt wurde, die uns aber im vereinfachten Nachweisverfahren die Elterneigenschaft mitgeteilt hatten, nachträglich noch einen Nachweis (z. B. Geburtsurkunde) anfordern?

    Vielen Dank

    VG

    Dirk Lohmann

  • 02
    RE: DaBPV - vereinfachtes Nachweisverfahren

    Hallo Herr Lohmann,
     
    das vereinfachte Nachweisverfahren sollte im Übergangszeitraum (01.07.2023 bis 30.06.2025) die Mitglieder von der Vorlage von Nachweisen zur Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder und den Arbeitgebern/Zahlstellen vom Aufwand zur Prüfung und Erfassung dieser Nachweise entlasten. Es bestanden dabei keine Bedenken, wenn diese Möglichkeit ebenfalls genutzt wurde, um die Elterneigenschaft für ein Kind im Hinblick auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose anzuzeigen.
     
    Die im vereinfachten Nachweisverfahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (hier: Zahlstelle) mitgeteilten Angaben führen dazu, dass der ansonsten außerhalb des vereinfachten Verfahrens erforderliche Nachweis längstens bis zum 30.06.2025 als erbracht gilt.
     
    Weichen die im automatisierten Übermittlungsverfahren mitgeteilten Angaben zur Elterneigenschaft von denen im vereinfachen Nachweisverfahren ab, erfolgt keine rückwirkende Korrektur des Übergangszeitraums zu Lasten des Mitglieds.
     
    Allerdings ist in einem solchen Fall der Nachweis zur Berücksichtigung der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) ab dem 01.07.2025 seitens des Betriebsrentners zu erbringen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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