Guten Tag,
wir haben in unserem Betreuungskreis ausschließlich Betriebsrentner und wir haben im Übergangszeitraum 01.07.2023 - 30.06.2025 das vereinfachte Nachweisverfahren angewandt. In dem vereinfachten Nachweisverfahren haben uns gegenüber eine Vielzahl von Personen ihre Elterneigenschaft mitgeteilt. Nachdem wir unseren Betreuungsbestand im DaBPV-Verfahren angemeldet haben, mussten wir feststellen, dass uns für viele Fälle die Elterneigenschaft aus dem maschinellen Verfahren heraus nicht bestätigt wurde.
Im GKV-Rundschreiben vom 31.03.2025, Pkt.5 heißt es:
"Die Empfehlungen zum Nachweis Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 2 SGB XI haben keine Relevanz, sofern in dem Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 das vereinfachte Nachweisverfahren (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.3) in Anspruch genommen wird u n d soweit nach dem Übergangszeitraum ab dem 1. Juli 2025 die erforderlichen Angaben im automatisierten Übermittlungsverfahren (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 5.4) abgerufen werden können."
Müssen wir in den Fällen, für die uns die Elterneigenschaft aus dem maschinellen Verfahren heraus nicht bestätigt wurde, die uns aber im vereinfachten Nachweisverfahren die Elterneigenschaft mitgeteilt hatten, nachträglich noch einen Nachweis (z. B. Geburtsurkunde) anfordern?
Vielen Dank
VG
Dirk Lohmann