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  • 01
    DaBPV rückwirkende Korrekturen ohne vereinfachtes Nachweisverfahren

    Hallo,

    in unseren Unternehmen wurde das vereinfachte Nachweisverfahren ab 01.07.2023 nicht angewendet. Ab 01.07.2025 verwenden wir das elektronische DaBPV. Deshalb wäre meine Frage, wie mit rückwirkenden Korrekturen , ob zu Lasten des Arbeitnehmers oder zu Gunsten des Arbeitnehmers zu verfahren ist? Gibt es hier eine andere Verfahrensordnung?

    Danke

    Christine Töfflinger

     

  • 02
    RE: DaBPV rückwirkende Korrekturen ohne vereinfachtes Nachweisverfahren

    Sehr geehrte Frau Töfflinger,
     
    um auch in Bestandsfällen die Daten des BZSt bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen, sind beitragsabführende Stellen/Pflegekassen gesetzlich zur Anmeldung (Bestandsabfrage) verpflichtet. Die Bestandsabfrage ist erforderlich, sofern zum 01.07.2025 eine Beitragsabführungspflicht dem Grunde nach besteht. Um einen weichen Einstieg zu ermöglichen, gibt es eine Frist vom 01.07.2025 bis 31.12.2025. Bestandsmitglieder, für die das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 55 Ansatz 3d Satz 2 SGB XI durchgeführt wurde, müssen nur für die Zeit ab 01.07.2025 zum Verfahren angemeldet werden. Sollten in diesen Fällen vom BZSt andere Daten gemeldet werden (geringere Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder), bleibt die Beitragsführung für die Zeit ab 01.07.2023 bis 30. Juni 2025 unverändert.
     
    Zum 1. Juli 2025 wird eine Bestandsabfrage für alle Arbeitnehmer, die in der Pflegeversicherung pflichtversichert sind, notwendig. Arbeitgeber, die im Übergangzeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 keine Informationen oder Nachweise über die berücksichtigungsfähigen Kinder bei ihren Arbeitnehmern angefragt haben, müssen die Bestandsabfrage für den gesamten Übergangszeitraum vornehmen.
     
    Ab dem 01.07.2025 ist dann die Meldung des BZSt führend, es sei denn, der beitragsabführenden Stelle liegen tatsächlich entsprechende abweichende Nachweise vor. Wurde das vereinfachte Nachweisverfahren nicht durchgeführt, müssen Anfragen für die Zeit ab 01.07.2023 vorgenommen werden. Dies hat zur Konsequenz, dass Korrekturen zu Gunsten des Mitarbeiters auch rückwirkend ab 07/2023 vorgenommen werden müssen. Korrekturen zu Lasten des Mitarbeiters erfolgen nicht. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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