Durch das DaBPV-Verfahren (Initialabruf ab 01.07.2025) haben wir bei einem Fall Kenntnis darüber erlangt, dass wir die ganze Zeit in der Abrechnung zu viele Kinder für den Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt haben. Der Mitarbeiter hat somit zu wenig Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt. Wir hatten 4 Kinder hinterlegt - über DaBPV wurden uns jedoch nur 2 Kinder zurückgemeldet. Nach näherer Prüfung hat sich ergeben, dass wir versehentlich noch zwei Kinder über 25 Jahren berücksichtigt hatten. Der Mitarbeiter hatte den korrekten Nachweis (Geburtsurkunden) vorgelegt. Es handelt sich somit um einen Fehler unserseits, um eine falsche Eingabe in der Gehaltsabrechnungssoftware durch die Sachbearbeiter.
Wir sind nun unsicher, ob eine rückwirkende Korrektur erfolgen kann oder nicht, da in den Hinweisen zum DaBPV-Verfahren erläutert ist, dass bei Abweichungen zwischen vereinfachtem und digitalem Nachweisverfahren eine Art Bestandsschutz gilt und keine rückwirkende Korrektur zulasten der oder des Beschäftigten erfolgen darf.
Hier handelt es sich ja aber um einen offensichtlichen Fehler. Der Nachweis des Mitarbeiters war korrekt, jedoch erfolgte die Eingabe des Sachbearbeiters falsch. Wie geht man bei so einem Fall vor? Darf/soll man hier rückwirkend korrigieren oder nicht?
Vielen Dank für die Hilfe vorab!