Guten Morgen,
Frage zur rückwirkenden Berücksichtigung von PV Beitragsabschlägen für nicht abrufbare Kinderdaten:
Gem. den „Grundsätzlichen Hinweisen Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung …“ des GKV Spitzenverbandes sind die PV-Beitragsabschläge rückwirkend ab 01.07.2023 zu korrigieren, wenn es zugunsten des Mitarbeitenden ist und somit mehr Kinder über das DaBPV Verfahren gemeldet wurden.
Wir hatten das vereinfachte Nachweisverfahren zur freiwilligen Erklärung des Mitarbeitenden angewendet.
Es gibt nun Fälle, in denen es sich bei unserer Recherche rausstellt, dass Stiefkinder (Hochzeit und Geburt vor dem 1.7.2023) vorhanden sind (die ja nicht abrufbar sind und wir bisher auch keine Unterlagen hatten, auch keine Selbstauskunft). Die Nachweise werden erst jetzt vom Mitarbeiter vorgelegt. Besteht auch in diesen Fällen ein rückwirkender Anspruch auf Erstattung der Beiträge, falls ja wie weit in die Vergangenheit oder darf die Berücksichtigung erst ab dem Folgemonat nach Eingang der Nachweise erfolgen?
Für Ihre Antwort im voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Müller