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  • 01
    DaBPV: rückwirkende Berücksichtigung von nicht abrufbaren Kinderdaten

    Guten Morgen,


    Frage zur rückwirkenden Berücksichtigung von PV Beitragsabschlägen für nicht abrufbare Kinderdaten:


    Gem. den „Grundsätzlichen Hinweisen Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung …“ des GKV Spitzenverbandes sind die PV-Beitragsabschläge rückwirkend ab 01.07.2023 zu korrigieren, wenn es zugunsten des Mitarbeitenden ist und somit mehr Kinder über das DaBPV Verfahren gemeldet wurden.


    Wir hatten das vereinfachte Nachweisverfahren zur freiwilligen Erklärung des Mitarbeitenden angewendet.


    Es gibt nun Fälle, in denen es sich bei unserer Recherche rausstellt, dass Stiefkinder (Hochzeit und Geburt vor dem 1.7.2023) vorhanden sind (die ja nicht abrufbar sind und wir bisher auch keine Unterlagen hatten, auch keine Selbstauskunft). Die Nachweise werden erst jetzt vom Mitarbeiter vorgelegt. Besteht auch in diesen Fällen ein rückwirkender Anspruch auf Erstattung der Beiträge, falls ja wie weit in die Vergangenheit oder darf die Berücksichtigung erst ab dem Folgemonat nach Eingang der Nachweise erfolgen?

    Für Ihre Antwort im voraus besten Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Petra Müller


     

  • 02
    RE: DaBPV: rückwirkende Berücksichtigung von nicht abrufbaren Kinderdaten

    Guten Tag,
     
    die Wirkung des Nachweises der Elterneigenschaft ist ab dem Jahr 2026 neu geregelt:
     
    Nachweise für steuerlich erfasste Kinder, die dem Arbeitgeber über das digitale Meldeverfahren gemeldet werden, wirken im Fall der Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses, das eine beitragsrechtliche Zuordnung als Kind begründet (z. B. Beginn der Beschäftigung). Der Zeitpunkt der Übermittlung ist dabei unerheblich.
    Gleiches gilt für Nachweise, die nicht über das digitale Meldeverfahren erfolgen, also bei steuerlich nicht erfassten Kindern, wenn sie innerhalb von sechs Monaten (bis 31.12.2025 drei Monate) nach der Geburt des Kindes oder dem Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses erbracht werden. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
     
    In Ihrem Sachverhalt erfolgte keine Rückmeldung über das digitale Nachweisverfahren und das das zugrunde liegende Ereignis liegt bereits länger zurück. Der erbrachte Nachweis der Stiefelterneigenschaft wird somit erst mit dem Beginn des Monates der auf die Vorlage folgt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DaBPV: rückwirkende Berücksichtigung von nicht abrufbaren Kinderdaten

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich habe noch eine Rückfrage zu Ihrer Antwort. Wäre dann in diesen Fällen die Ziffer 5.6 (Wirkung des Nachweises) gem. Grundsätzliche Hinweise vom GKV Stand 31.03.2025 insbesondere Ziffer 5.6.1 und 5.6.4 außer Acht zu lassen? In unserem Fall lag die Stiefelternschaft vor dem 1.7.2023 vor. Nach Ziffer 5.6.4 wäre das Ereignis der Entstehung der Stiefelternschaft der Geburt eines Kindes vor 1.7.2023 gleichgestellt.

    Würde man dies nicht berücksichtigen wäre es doch eine Ungleichbehandlung zu den Fällen mit leiblichen Kindern.

     

  • 04
    RE: DaBPV: rückwirkende Berücksichtigung von nicht abrufbaren Kinderdaten

    Guten Tag,
     
    die Rechtsänderung tritt hier zum 01.01.2026 in Kraft.
     
    Für Fälle außerhalb des digitalen Verfahrens gelten seit 1. Januar 2026 neue Zeitgrenzen für die Wirkung der Nachweise:
     
    Geeignete Nachweise außerhalb des digitalen Verfahrens entfalten ebenso eine auf das Ereignis ausstrahlende Rückwirkung, wenn sie innerhalb von sechs Monaten erbracht werden (bisher drei Monate).
    Sollten Nachweise für ein länger zurückliegendes Ereignis erfolgen, gelten sie ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Nachweise erbracht wurden. Dies regelt das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
    Für nicht abrufbare Kinderdaten wird mit dem Gesetz zum 1. Januar 2026 in § 55 Absatz 3a Satz 6 SGB XI ein originäres Nachweisverfahren außerhalb des DaBPV eingeführt. Für Kinder, die nicht vom DaBPV erfasst sind, gilt dann ab dem 1. Januar 2026, dass ein persönlich vom Arbeitnehmer erbrachter Nachweis erforderlich ist.
     
    Erfolgt der Nachweis durch den Arbeitnehmer oder Versorgungsbezieher gegenüber dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle innerhalb von sechs Monaten nach Geburt oder nach Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses, hat der Arbeitgeber oder die Zahlstelle den Nachweis rückwirkend ab Beginn des Monats der Geburt beziehungsweise ab Eintritt des Ereignisses zu berücksichtigen. Ein vergleichbares Ereignis kann zum Beispiel die Aufnahme einer Beschäftigung, der Beginn eines Versorgungsbezuges, der Eintritt eines Stiefkindes in den Haushalt oder ein Kassenwechsel sein.
    Als Nachweis in diesem Zusammenhang gilt zum Beispiel die Geburtsurkunde oder die Heiratsurkunde. Nachweise, die nach Ablauf dieser sechs Monate vorgelegt werden, sind erst ab Beginn des Folgemonats der Vorlage zu berücksichtigen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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