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  • 01
    DaBPV Prüfung bei Stiefkindern

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur Prüfung von Stiefkindern, da diese nicht über das DaBPV Verfahren gemeldet werden. In diesen Fällen müssen wir selbst die Berücksichtigung im Rahmen der Elterneigenschaft und Beitragsabschlag prüfen. Muss hier die Aufnahme in den Haushalt nur zum Zeitpunkt der Eheschließung/Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorliegen oder ist für die Gewährung des Beitragsabschlages ab 2 Kindern immer maßgebend, dass das Stiefkind im Haushalt lebt? Falls ja, muss dies vom Arbeitgeber jährlich geprüft werden?

    Muss bei der Prüfung eine Unterscheidung getroffen werden zwischen Elterneigenschaft (kein Beitragszuschlag) und Beitragsabschlag?


    Mit freundlichen Grüßen

    P. Müller

     

  • 02
    RE: DaBPV Prüfung bei Stiefkindern

    Sehr geehrte Frau Müller,
     
    der GKV-Spitzenverband hat „Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11. Juli 2023“ veröffentlicht. Hier finden Sie unter dem Punkt 4.6 Hinweise zur Elterneigenschaft bei Stiefkindern und unter Punkt 5.4.2 Empfehlungen zum Nachweis bei Stiefkindern.
     
    „Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zur Anerkennung der Elterneigenschaft das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können….. Die Stiefelterneigenschaft bleibt jedoch bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.“ Der dauerhafte Entfall des Beitragszuschlages bleibt bei Stiefeltern erhalten, auch wenn das Stiefkind den gemeinsamen Haushalt verlässt.
     
    Sofern das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist ein weiterer Nachweis darüber zu verlangen, dass das Kind die Altersgrenzen-Voraussetzungen, die in § 25 Absatz 2 SGB XI verlangt werden, erfüllt hat (z. B. durch eine Bescheinigung über die Schul- oder Berufsausbildung). Für Kinder, die zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, genügt als Nachweis eine Erklärung des Kindes über die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit.
     
    Es werden demnach auch Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder (die dauerhaft im Haushalt des Versicherten leben) berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Nachweis könnte eine Meldebescheinigung dienen. Im Gegensatz zur Elterneigenschaft, die lebenslang bestehen bleibt, entfallen die Beitragsabschläge mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes oder wenn der gemeinsame Haushalt verlassen wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DaBPV Prüfung bei Stiefkindern

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich entnehme Ihren Ausführungen im letzten Absatz, dass die fortbestehende Haushaltsaufnahme somit erfüllt sein muss. Es steht für mich im Widerspruch, dass dieser Sachverhalt "Verlassen des Haushalts" nicht unter dem Punkt 4.7 in der Aufzählung erwähnt ist.

  • 04
    RE: DaBPV Prüfung bei Stiefkindern

    Sehr geehrte Frau Müller,
     
    in Punkt 4.7 der Grundsätzlichen Hinweise wird der Wegfall der Elterneigenschaft beschrieben. Die Elterneigenschaft ist, anders als der Beitragsabschlag, nicht von dem gemeinsamen Haushalt abhängig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: DaBPV Prüfung bei Stiefkindern

    In Punkt 4.7 ist die Rede von "Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen". Nur der erste Halbsatz spricht von der Elterneigenschaft in Bezug auf Beitragszuschlag. Deshalb steht es für mich im Widerspruch.

  • 06
    RE: DaBPV Prüfung bei Stiefkindern

    Sehr geehrte Frau Müller,
     
    die Elterneigenschaft bleibt dem Stiefelternteil erhalten, auch wenn die Stiefkinder den Haushalt verlassen. Ein Beitragszuschlag für Kinderlose muss deshalb lebenslang nicht gezahlt werden.
     
    Anders verhält es sich beim Beitragsabschlag. Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI).
     
    Durch einen Auszug des Stiefkindes aus dem gemeinsamen Haushalt und die daraus resultierende Beendigung des Betreuungs- und Erziehungsverhältnis kann ab diesem Zeitpunkt bei dem Arbeitnehmer (Stiefvater) der Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung nicht mehr berücksichtigt werden.
     
    Wir hoffen Ihre Frage mit dieser zusätzlichen Klarstellung auflösen zu können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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