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  • 01
    DaBPV_ Nachweis Elterneigenschaft bei Bestandfällen _ Kinder über 25

    Hallo AOK Expertenforum,


    ich habe eine Frage zu den Bestandsfällen, in denen über das DaBPV Verfahren keine Elterneigenschaft zurück gemeldet wird, da die Kinder schon längst über 25 Jahre alt sind.

    Wir rechnen ca 30.000 Beschäftigte ab, wo in vielenFällen eine fehlende Elterneigenschaft zurück gemeldet wird, da die Kinder schon älter sind.

    Muss in den Fällen tatsächlich eine Bestätigung der Elterneigenschaft nachgeholt werden oder besteht hier für den PV Zuschlag weiterhin Bestandsschutz?

    Da diese Fälle nicht in der Sachbearbeiterliste gelistet werden, bekommen wir bei der Masse an Abrechnungsfällen die Fälle nicht gepackt und geprüft.


    Trotz der Mitteilung der fehlenden Elterneigenschaft wird bei uns systemtechnisch kein PV Zuschlag gezogen, was ja korrekt ist, da entweder durch ELSTAM in früheren Jahren bereits Kinder übermittelt wurden oder auch durch den Beschäftigten Angaben gemacht wurden.


    Ist in diesen Fällen eine Nachweispflicht bzgl. der Elterneigenschaft tatsächlich notwendig?

    Oder bezieht sich dies nur auf die Anzahl der Kinder für den Beitrag der Pflegeversicherung?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Corinna Sandmann

  • 02
    RE: DaBPV_ Nachweis Elterneigenschaft bei Bestandfällen _ Kinder über 25

    Sehr geehrte Frau Sandmann,
     
    in einigen Fällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden. Hier müssen Arbeitgeber und Beschäftigte individuell reagieren.
     
    Steuerlich nicht erfasste Kinder können zum Beispiel sein:
    - Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (Adoptionspflege oder Adoption wurde dem Finanzamt nicht gemeldet)
    - Stiefkinder
    - Kinder, die vor Beginn des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 bereits 18 Jahre alt waren, sofern die - Kinder nicht direkt dem Finanzamt mitgeteilt wurden (kein Kinderfreibetrag)
    - Leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist, und die Kinder nicht dem Finanzamt gemeldet wurden (sogenannte auswärtige Kinder)
    - Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden, zum Beispiel im Ausland lebende Kinder
    - Eltern haben Kinderfreibetrag nur einem Elternteil zugeordnet
     
    Die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind die selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.
     
    Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen.
    Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten abweichend von der Rückmeldung für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden.
     
    Sofern der beitragsabführenden Stelle die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft  nachprüfbar ergibt.
     
    Insoweit ist keine nachträgliche Nachweisführung bezüglich der Elterneigenschaft notwendig.
     
    Bezüglich des Beitragsabschlags ab 01.07.2023 sind aber Nachweise notwendig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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