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  • 01
    DaBPV Meldeverfahren - falsche Meldungen korrigieren

    Guten Tag,


    wir haben im DaBPV-Meldeverfahren ein paar Fälle, in denen die angegebene Kinderanzahl nicht stimmt.

    Es gibt Mitarbeitende, bei denen weniger Kinder gemeldet wurden (z. B. bei denen nur ein Kind gemeldet wurde, obwohl uns 2 Geburtsurkunden vorliegen).

    Und es gibt Mitarbeitende, bei denen zu viele Kinder gemeldet wurden ( z. B. bei denen 4 Kinder gemeldet wurden, der Mitarbeitende aber nur 3 Kinder hat).

    Natürlich können wir das in unserem Lohnsystem überschreiben, aber dann haben wir für mind. 25 Jahre eine Abweichung. Und für Kinder, die es gar nicht gibt, können wir vom Mitarbeitenden auch keinen Nachweis einholen, des das belegt.

    Gibt es eine Möglichkeit dies mit der Meldestelle abzugleichen und Daten korrigieren zu lassen?


    Vielen Dank im Voraus!

     

  • 02
    RE: DaBPV Meldeverfahren - falsche Meldungen korrigieren

    Guten Tag,
     
    in einigen Fällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden. Hier müssen Arbeitgeber und Beschäftigte individuell reagieren.
     
    Steuerlich nicht erfasste Kinder können zum Beispiel sein:
    - Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (Adoptionspflege oder Adoption wurde dem Finanzamt nicht gemeldet)
    - Stiefkinder
    - Kinder, die vor Beginn des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 bereits 18 Jahre alt waren, sofern die - Kinder nicht direkt dem Finanzamt mitgeteilt wurden (kein Kinderfreibetrag)
    - Leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist, und die Kinder nicht dem Finanzamt gemeldet wurden (sogenannte auswärtige Kinder)
    - Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden, zum Beispiel im Ausland lebende Kinder
    - Eltern haben Kinderfreibetrag nur einem Elternteil zugeordnet
     
    Die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigende Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind die selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.
     
    Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen.
    Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten abweichend von der Rückmeldung für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden.
     
    Sofern der beitragsabführenden Stelle die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar ergibt.

    Ein individueller Abgleich mit dem Bundeszentralamt ist nicht vorgesehen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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