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  • 01
    DaBPV-Meldeverfahren

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    am 30.06.2023 hat eine Mitarbeiterin schriftlich bestätigt und durch Geburtsurkunden nachgewiesen, dass sie zwei Kinder hat. Allerdings legte sie auch eine Todesbescheinigung für ihr erstes Kind vor, welches am 08.05.2005 geboren und am selben Tag gestorben ist.


    Daher wurde bei dieser Mitarbeiterin seit dem 01.07.2023 von zwei Kindern (1,55 % PV) ausgegangen. Tatsächlich hätte jedoch nur ein Kind berücksichtigt werden dürfen, was auch durch den Abruf bestätigt wurde.


    Somit stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung ab dem 01.07.2023 korrigieren und die überzahlten Beiträge zurückfordern muss.


    Vielen Dank für die Beantwortung.

     

  • 02
    RE: DaBPV-Meldeverfahren

    Guten Tag,
     
    die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages orientiert sich ab 01.07.2023 nicht mehr ausschließlich an der Elterneigenschaft, sondern auch an der Anzahl der Kinder bis zum 25. Lebensjahr.
     
    Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitrag um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Dies gilt allerdings nur während der Erziehungsphase, also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder.
     
    Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
    Demnach müssten auch Kinder berücksichtigen werden, die leider verstorben sind, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben/hätten.
     
    Das erste, verstorbene Kind, rechtfertigt die lebenslange Elterneigenschaft. Für das 2. Kind wird der Abzug von 0,25 Prozentpunkten vom Pflegeversicherungsbeitrag nachgewiesen. Der AN-Anteil liegt somit bei 1.55 %.
     
    Eine Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags ist nicht notwendig, zuerst, da zwei Kinder tatsächlich zu berücksichtigen sind, wenn das 2 Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    In einigen Fällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden.
    Die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigende Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind die selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.
     
    Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen.
    Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten abweichend von der Rückmeldung für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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