Sehr geehrtes Expertenteam,
am 30.06.2023 hat eine Mitarbeiterin schriftlich bestätigt und durch Geburtsurkunden nachgewiesen, dass sie zwei Kinder hat. Allerdings legte sie auch eine Todesbescheinigung für ihr erstes Kind vor, welches am 08.05.2005 geboren und am selben Tag gestorben ist.
Daher wurde bei dieser Mitarbeiterin seit dem 01.07.2023 von zwei Kindern (1,55 % PV) ausgegangen. Tatsächlich hätte jedoch nur ein Kind berücksichtigt werden dürfen, was auch durch den Abruf bestätigt wurde.
Somit stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung ab dem 01.07.2023 korrigieren und die überzahlten Beiträge zurückfordern muss.
Vielen Dank für die Beantwortung.