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  • 01
    DaBPV meldet mehr Kinder als bestätigt

    Guten Tag,


    ein Arbeitnehmer hat uns während dem vereinfachten Nachweisverfahren gemeldet, dass er 4 Kinder hat, davon 2 unter 25 Jahre. Mit diesen Daten haben wir ihn in der Pflegeversicherung bis 30.06.2025 abgerechnet.


    Per DaPBV wurde uns ab 01.07.2025 ein weiteres Kind unter 25 Jahren gemeldet. Nach Prüfung mit dem Arbeitnehmer hat er tatsächlich ein weiteres Kind unter 25 Jahre, welches er auf dem Nachweis nicht angegeben hatte (Kind lebt im Ausland und der Arbeitnehmer hat keine Geburtsurkunde).


    Müssen wir bis zum 30.06.2025 rückwirkend das 3. Kind unter 25 Jahre anrechnen und den PV-Beitrag korrigieren, obwohl der Arbeitnehmer per schriftlichen Nachweis dieses Kind bisher nicht gemeldet hat?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: DaBPV meldet mehr Kinder als bestätigt

    Hallo Besoldungsrechner,
     
    die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten.
     
    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.
     
    Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, sind   diese bestehenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Sind dem Arbeitgeber keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien für berechtigte Zweifel an den Daten des BZSt vor, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für die Arbeitgeber verbindlich.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Für den Nachweis der Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose wird unterstellt, dass Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind, unabhängig davon, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält. Als Nachweise gelten hierbei international übersetzte Geburtsurkunden bzw. Ausweise oder ein Stammbuch (Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern).
     
    Die oben aufgeführten Regelungen haben nach unserer Auffassung zur Folge, dass das vom BZSt mitgeteilte Vorliegen der Elterneigenschaft (frühestens seit dem 01.07.2023) vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung für den Zeitraum des jeweils angewandten (vereinfachtes oder reguläres) Nachweisverfahrens (01.07.2023 – 30.06.2025) zu berücksichtigen ist.
     
    Für die Zeit ab dem 01.07.2025 ist dagegen der Nachweis der Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder durch entsprechende Unterlagen vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, kann das im Ausland lebende Kind bei der Ermittlung des korrekten Pflegeversicherungsbeitrags nicht berücksichtigt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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