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  • 01
    DABPV - Korrektur

    Wir haben einen Lohn, bei dem wir keine Rückmeldungen zu den Kindern bekommen haben. Nun haben wir festgestellt, dass die Dame 3 Kinder im Juli 2023 hatte. Kann/Muss ich die Beiträge zur PV im Lohn 08/2025 (Zeitraum 07/25023- 07/2025) berichtigen?


    Außderdem wurde in einem anderen Fall die Kinder (aus dem Ausland, Geburtsurkunden liegen vor) waren nicht erfasst. Ein Kind ist in Deutschland geboren und wurde zurück gemeldet, kann ich die Kinder vom Ausland einfach manuell erfassen und im Lohn 08/2025 wie oben Rückwirkend ab 07/2023 berichtigen?

  • 02
    RE: DABPV - Korrektur

    Hallo Sb!,

    aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon, dass Ihre Feststellung der abweichenden Kinderzahl im Rahmen des „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung (DaBPV)“ durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte.

    Diese ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten ermittelte Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder bilden hierbei keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.

    Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, sind   diese bestehenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.

    Sind dem Arbeitgeber keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien für berechtigte Zweifel an den Daten des BZSt vor, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für die Arbeitgeber verbindlich.

    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 01.07. 2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.

    Für den Nachweis der Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose wird unterstellt, dass Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind, unabhängig davon, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält. Als Nachweise gelten hierbei international übersetzte Geburtsurkunden bzw. Ausweise oder ein Stammbuch (Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern).
     
    Die oben aufgeführten Regelungen haben nach unserer Auffassung zur Folge, dass das vom BZSt mitgeteilte Vorliegen der Elterneigenschaft (frühestens seit dem 01.07.2023) vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung für den Zeitraum des jeweils angewandten (vereinfachtes oder reguläres) Nachweisverfahrens (01.07.2023 – 30.06.2025) zu berücksichtigen ist.

    Für die Zeit ab dem 01.07.2025 ist dagegen der Nachweis der Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder durch entsprechende Unterlagen vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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