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  • 01
    DaBPV Historienabfrage

    Hallo zusammen,


    wenn in der Bestandsabfrage zum 01.07.25 zugunsten eines Arbeitnehmers mehr Kinder zurückgemeldet werden, bin ich dann zu einer Historienanfrage für die Vergangenheit (01.07.23 - 30.06.25) verpflichtet?


    Danke im Voraus.


    VG

  • 02
    RE: DaBPV Historienabfrage

    Guten Tag,
     
    der in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bleibt wirksam, wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird.
     
    Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 01.07.2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Arbeitgeber erbringen. Für die Zeit bis zum 30.06.2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.09.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Aus unserer Sicht ist ein Nachweis durch den Mitarbeiter nicht zwingend zu erbringen, da die elektronische Rückmeldung aussagefähig ist. Für die Vollständigkeit der Personalunterlagen ist es aber empfehlenswert.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DaBPV Historienabfrage

    Hallo zusammen,

    ich vermute, ich habe meine Frage nicht konkret genug gestellt, weshalb ich dies mit einem Beispiel nochmal tue:


    Zum 01.07.2025 wir eine Elterneigenschaft zurückgemeldet, welche wir auch ab diese Datum berücksichtigen. Für die Zeit davor (vor dem 01.07.2025) haben wir bisher einen Zuschlag für kinderlose erhoben. Wie müssen wir als Arbeitgeber jetzt vorgehen?


    1.) Muss ich eine Historienabfrage machen für die Zeit vor dem 01.07.2025?

    2.) Muss ich den Beschäftigten fragen? Wenn ja, dann auch einen Nachweis anfodern?


    Lieben Dank.

  • 04
    RE: DaBPV Historienabfrage

    Guten Tag,
     
    der in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bleibt wirksam, wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.09.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    In Ihrem Sachverhalt sind die Pflegeversicherungs-Beitragsanteile des Arbeitnehmers rückwirkend  auch vor dem 01.07.2025 zu berichtigen. Aus unserer Sicht ist ein Nachweis durch den Mitarbeiter zu erbringen, damit Sie erkennen können, seit wann der Zuschlag für Kinerlose entfällt. Es sei denn,  die elektronische Rückmeldung ist auch dahingehend aussagefähig.
    Für die Vollständigkeit der Personalunterlagen ist es aber immer empfehlenswert, die Geburtsurkunden einzuholen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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