Mit der Einführung des Beitragsabschlages in der Pflegeversicherung in 07.203, haben wir zeitgleich eine "Kinder-Bestandsabfrage" für alle unsere Mitarbeitenden durchführt. Hierbei haben wir uns die Anzahl der angezeigten Kinder durch entsprechende Dokumente (z.B. Geburtsurkunden) nachweisen lassen. Diese angezeigten und nachgewiesenen Kinder haben wir dann in der Beitragsberechung der Pflegeversicherung ab 07.2023 berücksichtigt.
In 07.2025 wurde nunmehr das digitale DaBPV Verfahren eingeführt. Die hierin enthaltenen Kinderdaten weichen in einigen Fällen von den seinerzeit abgefragten/nachgewiesenen Daten ab.
Bei einigen Mitarbeitenden ist die Kinderanzahl jetzt höher als Sie damals angezeigt wurde. Bei einigen Mitarbeitenden tauchen erstmals Kinderdaten auf. Dass es sich hierbei teilweise um Neugeburten handelt, ist uns schon bewusst. Aber es gibt auch viele Mitarbeitende, die auf unsere damalige Abfrage nicht reagiert haben oder damals eine falsche Kinderzahl gemeldet haben.
Die Frage die sich uns jetzt stellt ist, für welchen rückwirkenden Zeitraum müssen wir den höheren Beitragsabschlag in der PV nunmehr berücksichtigen? Je nach Einzelfall ggf. bis 07.2023?
Und wie verhält es sich eigentlich bei umgekehrter Sachlage? D.h. wenn in der Vergangenheit ein zu hoher Beitragsabschlag gewährt wurde. Erfolgt hier auch eine Rückrechung (ggf. bis 07.2023) und Nachforderung von Pflegeversicherungbeiträgen?