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  • 01
    DaBPV-Bestandsabruf: Pflicht zur Historienabfrage für den Arbeitgeber?

    Moin Expertenforum-Team,


    wir haben eine Frage zur Historienabfrage für den Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 für die Fälle, in denen der im vereinfachten Nachweisverfahren erbrachte Nachweis der Anzahl der Kinder durch den Bestandsabruf zum 01.07.2025 nicht bestätigt wurde.


    Im Dokument "Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" wird dazu in Abschnitt 5.6.4 ausgeführt:


    "Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt.


    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen."


    Unsere Frage dazu: ergibt sich aus dem zweiten Satz eine Pflicht für Arbeitgeber, (unaufgefordert) eine Historienabfrage für diejenigen Beschäftigten für den Zeitraum vor dem 01.07.2025 durchzuführen, für welche der Bestandsabruf zum 01.07.2025

    - eine höhere Anzahl abschlagsrelevanter Kinder ergeben hat als im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilt wurden bzw.

    - mindestens ein abschlagsrelevantes Kind ergeben hat, wenn Beschäftigte der Anforderung der Mitteilung der Kinder gar nicht nachgekommen sind?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

  • 02
    RE: DaBPV-Bestandsabruf: Pflicht zur Historienabfrage für den Arbeitgeber?

    Hallo L3,
     
    durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten seit dem 01.07.2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden. Damit wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umgesetzt.

    Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bestand in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 die Möglichkeit, sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen (vereinfachtes Verfahren) oder sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen. Alternativ konnte der Arbeitgeber auch die Einführung des digitalen Verfahrens abwarten. 

    Hinsichtlich des Nachweises der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder für die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung wurde zum 01.07.2025 ein digitales Verfahren eingeführt. Damit verbunden besteht eine neue Meldeverpflichtung für den Arbeitgeber.

    Die Teilnahme an den "Gemeinsamen Grundsätzen für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung" (DaBPV) ist für alle Arbeitgeber obligatorisch, sofern sie zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art verpflichtet sind. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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