Moin Expertenforum-Team,
wir haben eine Frage zur Historienabfrage für den Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 für die Fälle, in denen der im vereinfachten Nachweisverfahren erbrachte Nachweis der Anzahl der Kinder durch den Bestandsabruf zum 01.07.2025 nicht bestätigt wurde.
Im Dokument "Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" wird dazu in Abschnitt 5.6.4 ausgeführt:
"Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt.
Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 1. Juli 2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen."
Unsere Frage dazu: ergibt sich aus dem zweiten Satz eine Pflicht für Arbeitgeber, (unaufgefordert) eine Historienabfrage für diejenigen Beschäftigten für den Zeitraum vor dem 01.07.2025 durchzuführen, für welche der Bestandsabruf zum 01.07.2025
- eine höhere Anzahl abschlagsrelevanter Kinder ergeben hat als im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilt wurden bzw.
- mindestens ein abschlagsrelevantes Kind ergeben hat, wenn Beschäftigte der Anforderung der Mitteilung der Kinder gar nicht nachgekommen sind?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!