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  • 01
    DaBPV - Berücksichtigung Pflegekind

    Guten Tag, wir haben eine Mitarbeiterin, die zwei liebliche Kinder sowie eine Pflegekind mit Behinderung hat. Allerdings lebt das Pflegekind inzwischen einer Einrichtung zur Betreuung. Die Mitarbeiterin hat allerdings weiterhin die Vormundschaft für das Pflegekind. Leider wird uns das Pflegekind über das elektronische Verfahren nicht zurück gemeldet. Kann das Pflegekind dennoch weiterhin bei Mitarbeiterin berücksichtigt werden? Muss die Übernahme der Pflegschaft nochmals bei der Pflegeversicherung durch die Mitarbeiterin angezeigt werden?

     

  • 02
    RE: DaBPV - Berücksichtigung Pflegekind

    Guten Tag,
     
    die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.
     
    Pflegeeltern sind Personen, die ein Kind als Pflegekind aufgenommen haben. Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII) in den Haushalt aufgenommen wird, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist.
     
    Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, also die familiären Bindungen dauerhaft aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeeltern den Unterhalt des Kindes ganz oder überwiegend oder mindestens teilweise tragen. Wenn das Pflegekind einen eigenen Haushalt gründet, liegen die Voraussetzungen für die Abschläge nicht mehr vor. Die Elterneigenschaft bleibt allerdings erhalten, wenn das Verhältnis zuvor dauerhaft war.
     
    In Ihrem Sachverhalt liegt keine Aufnahme des Pflegekindes im Haushalt mehr vor. Mit dauerhafter Unterbringung im Heim entfällt die Anrechnung als Pflegekind für den Abschlag zur Pflegeversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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