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  • 01
    DaBPV - Abweichungen Kinderdaten

    Liebes Expertenteam,

    wir haben das vereinfachte Verfahren für die Übergangszeit angewendet. Nun sind für einige Mitarbeiter mehr Kinder zurückgemeldet worden, als angegeben wurden. Wo ist gesetzlich geregelt, dass zwingend eine Historienabfrage und eine Korrektur zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgen muss? Können Sie mir bitte die gesetzliche Grundlage dafür nennen?

    Vielen Dank.

    Tanja

     

  • 02
    RE: DaBPV - Abweichungen Kinderdaten

    Hallo Tanja20,

    die gesetzlichen Grundlagen zur Vorgehensweise in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art ergeben sich aus den seit dem 01.04.2025 gemeinsamen Grundsätzen für das „Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV“ sowie den grundsätzlichen Hinweisen zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31.03.2025.

    Hierbei ist nach unserem Verständnis folgendes zu beachten:

    Die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung (DaBPV)“ beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.

    Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, sind   diese bestehenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden. Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Sind dem Arbeitgeber keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien für berechtigte Zweifel an den Daten des BZSt vor, sind die von dem BZSt mitgeteilte Kinderanzahl und die übermittelten Zeiträume für die Arbeitgeber verbindlich.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 01.07. 2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Die oben aufgeführten Regelungen haben nach unserer Auffassung zur Folge, dass das vom BZSt mitgeteilte Vorliegen der Elterneigenschaft (frühestens ab dem 01.07.2023) vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung für den Zeitraum des vereinfachten Nachweisverfahrens (01.07.2023 – 30.06.2025) zu berücksichtigen ist.
     
    Für die Zeit ab dem 01.07.2025 ist dagegen der Nachweis der Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der zu berücksichtigende Kinder durch entsprechende Unterlagen vom Arbeitgeber zu dokumentieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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