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  • 01
    DaBPV / Abweichung wg. Stiefkind / Nachweise ausreichend?

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    uns liegt eine Geburtsurkunde + 0,5 Kinderfreibetrag des Stiefkindes unseres Mitarbeiters vor.

    Konkret seit der Heirat mit dem Ehepartner, welcher das Stiefkind mit in die Ehe gebracht hat. Eine Kopie der Heiratsurkunde liegt uns auch vor. Das Kind war bei der Heirat unter 18 Jahre alt.

    Eine Bescheinigung darüber hinaus (z.B. Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts) liegt uns derzeit nicht vor. Wir haben seit der Hochzeit auf Grundlage des 0,5 Kinderfreibetrags sowie der Vorlage der Geburtsurkunde des Stiefkindes sowie der Heiratsurkunde keinen PV-Zuschlag in der Gehaltsabrechnung angewendet.


    Zusatzinfo: Der Mitarbeiter hat zwischenzeitlich 3 leibliche Kinder bekommen - alle unter 25 Jahre.


    Über das DaBPV wurde dieses Stiefkind nicht gemeldet. Unseres Erachtens müssten wir das Stiefkind weiterhin beim PV-Beitrag (Abschlag) berücksichtigen, da immer noch ein halber Kinderfreibetrag enthalten ist.


    Ist das so korrekt oder müssen wir weitere Nachweise von unserem Mitarbeiter einholen? Falls ja welche?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: DaBPV / Abweichung wg. Stiefkind / Nachweise ausreichend?

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich können über das automatisierte Übermittlungsverfahren nicht alle Daten für beitragsrechtlich relevanten Kinder erhoben werden.
    Daher ist das digitale Meldeverfahren nicht in allen Fällen eine verbindliche Grundlage zur Feststellung der Elterneigenschaft bzw. der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Liegen der beitragsabführenden Stelle Informationen vor, die von der Meldung des BZSt abweichen, hat sie diese aufzuklären.
    Vom Mitglied vorgelegte Nachweise zur Elterneigenschaft bzw. zur Anzahl der Kinder sind mithin - ungeachtet der abweichenden Meldung des BZSt  anzuerkennen.
     
    Als Nachweis bei Stiefeltern dient in erster Linie die Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
    Wahlweise kann aber auch der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages) oder eine Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug als Nachweis dienen.
     
    Nach Ihrer Schilderung liegt Ihnen die Geburtsurkunde und der steuerliche Nachweis des Kinderfreibetrages des Stiefkindes vor. Dies reicht als Nachweis im Sinne der Grundsätzlichen Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinderund Empfehlung zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 31.03.2025 aus.
     
    Insofern kann das Stiefkind, vorausgesetzt das 25. Lebensjahr ist nicht überschritten, beim Beitragsabschlag Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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