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  • 01
    DABPV

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin hat uns eine Geburtsurkunde ihres Kindes eingereicht mit dem Vermerk "tot geboren". Frage: Werden tot geborene Kinder im Rahmen des DABPV-Verfahren berücksichtigt?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: DABPV

    Hallo Karl,
     
    sofern die Elterneigenschaft nachgewiesen wird (z. B. durch die Geburtsurkunde), ist die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft ausgeschlossen, auch wenn das Kind nach der Geburt verstirbt (Lebendgeburt).
     
    Ferner wird in so einem Fall das Kind bei der Entlastung in Form von Beitragsabschlägen bis zum Ablauf des Monats, in dem es das 25. Lebensjahr vollendet hätte, berücksichtigt.
     
    Eine Totgeburt bewirkt hingegen keine Elterneigenschaft und befreit nicht vom Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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