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  • 01
    DaBPV


    Rückwirkende Korrekturen - DaBPV


    Hallo

    wir haben in 2023 das vereinfachte Verfahren für den PV-Nachweis genutzt. Von einigen unserer Mitarbeiter wurde die Selbstauskunft jedoch nicht an uns übermittelt. Durch die Rückmeldung des BZSt (nach dem Bestandsabruf) wurden nun z.B. 2 Kinder zum 01.07.2025 gemeldet. Hier stellt sich für uns nun die Frage, ob wir rückwirkend Korrekturen ab 01.07.2023 vornehmen dürfen, wenn wir jetzt die Geburtsurkunden bei den Mitarbeitern anfordern?




    Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung.


     

  • 02
    RE: DaBPV

    Hallo Kreis Höxter Der landrat,
     
    liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, die von der Meldung des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abweichen, sind diese bestehenden Nachweise zugrunde zu legen oder eine Aufklärung über die betroffene Person vorzunehmen. Wurde die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Nachweise bestätigt, ist die Elterneigenschaft oder die Kinderanzahl für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu verwenden.  Eventuell abweichende Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Die oben aufgeführten Regelungen haben zur Folge, dass das vom BZSt mitgeteilte Vorliegen der Elterneigenschaft (frühestens seit dem 01.07.2023) vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung für den Zeitraum des vereinfachten Nachweisverfahrens (01.07.2023 – 30.06.2025) zu berücksichtigen ist.
     
    Für die Zeit ab dem 01.07.2025 ist dagegen der Nachweis der Elterneigenschaft der zu berücksichtigenden Kinder durch entsprechende Unterlagen vom Arbeitgeber zu dokumentieren. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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