1. Ist es richtig, wenn ein Arbeitnehmer im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 ausgeschieden ist, dass rückwirkend ab 01.07.2023 aktuell nichts mehr geprüft werden muss, da keine Rückmeldung durch das DABPV erfolgt? Wie ist vorzugehen, wenn z.B. versprochene Geburtsurkunden doch nicht eingegangen sind?
2. Wir haben für einen saisonbeschäftigten Mitarbeiter eine Rückmeldung erhalten, dass in den Vormonaten Kinder zu berücksichtigen sind. Unser Lohnprogramm erstellt auch automatisch die Korrekturen, jedoch nur bis zum letzten Eintritt z. B. 01.04.2025. Wie sind die Vormonate zum Beispiel bis 31.12.2024 zu korrigieren? Sind die Beitragsnachweise manuell über SV-Meldeportal zu berichtigen, z. B. zum 31.12.2024 und dem Arbeitnehmer die Beträge als Nettobezug auszubezahlen?
3. Die Elterneigenschaft wurde im vereinfachten Verfahren (Selbstauskunft 01.07.2023) mit einem Kind geboren 2002 mitgeteilt. Die Rückmeldung erfolgt ohne Elterneigenschaft. Muss ab 01.07.2025 ein Nachweis (z. B. Geburtsurkunde) angefordert werden, oder reicht die Selbstauskunft zum 01.07.2023 auch weiterhin?
4. Wenn Kinder von aktuellen Arbeitnehmern ab 07/2023 zurückgemeldet werden, kann aufgrund der Rückrechnungstiefe nur bis 01.01.2024 eine Korrektur durch das Lohnprogramm erfolgen. Wie ist die praktische Vorgehensweise, damit der Arbeitnehmer für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2023 die Rückerstattung seiner Beiträge erhält? Wie ist die Korrektur gegenüber der Krankenkasse vorzunehmen, z. B. SV-Meldeportal?