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  • 01
    DABPV

    1. Ist es richtig, wenn ein Arbeitnehmer im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2025 ausgeschieden ist, dass rückwirkend ab 01.07.2023 aktuell nichts mehr geprüft werden muss, da keine Rückmeldung durch das DABPV erfolgt? Wie ist vorzugehen, wenn z.B. versprochene Geburtsurkunden doch nicht eingegangen sind?


    2. Wir haben für einen saisonbeschäftigten Mitarbeiter eine Rückmeldung erhalten, dass in den Vormonaten Kinder zu berücksichtigen sind. Unser Lohnprogramm erstellt auch automatisch die Korrekturen, jedoch nur bis zum letzten Eintritt z. B. 01.04.2025. Wie sind die Vormonate zum Beispiel bis 31.12.2024 zu korrigieren? Sind die Beitragsnachweise manuell über SV-Meldeportal zu berichtigen, z. B. zum 31.12.2024 und dem Arbeitnehmer die Beträge als Nettobezug auszubezahlen?


    3. Die Elterneigenschaft wurde im vereinfachten Verfahren (Selbstauskunft 01.07.2023) mit einem Kind geboren 2002 mitgeteilt. Die Rückmeldung erfolgt ohne Elterneigenschaft. Muss ab 01.07.2025 ein Nachweis (z. B. Geburtsurkunde) angefordert werden, oder reicht die Selbstauskunft zum 01.07.2023 auch weiterhin?


    4. Wenn Kinder von aktuellen Arbeitnehmern ab 07/2023 zurückgemeldet werden, kann aufgrund der Rückrechnungstiefe nur bis 01.01.2024 eine Korrektur durch das Lohnprogramm erfolgen. Wie ist die praktische Vorgehensweise, damit der Arbeitnehmer für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2023 die Rückerstattung seiner Beiträge erhält? Wie ist die Korrektur gegenüber der Krankenkasse vorzunehmen, z. B. SV-Meldeportal?

     

  • 02
    RE: DABPV


    Hallo SH1,
     
    zu Ihrer komplexen Sachverhaltsanfrage erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme:
      
    Zu 1:
     
    In den seit 01.04.2025 gültigen „gemeinsamen Grundsätzen für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach
    § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV“ heißt es unter Punkt 2.2 wie folgt:
     
    „Im DaBPV darf nur für Mitglieder und entsprechende Zeiträume abgefragt werden, für die auch ein entsprechender Anlass vorliegt (bspw. laufendes bzw. bevorstehendes Versicherungs- bzw. Beschäftigungsverhältnis oder laufender bzw. bevorstehender Leistungsbezug), ggf. auch für den entsprechenden Zeitraum in der Vergangenheit. Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind selbst für die Bildung der Anfragezeiträume verantwortlich. Anlasslose Anfragen der beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen, ggf. auch für vergangene Zeiträume, wären ein Verstoß gegen die Regelungen des § 55a SGB XI und stellen ggf. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben dar – für diesen Fall wird auf die Pflichten nach Artikel 33 und 34 DSGVO verwiesen.“
     
    Diese Regelung hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass bereits eine Abfrage des Arbeitgebers an das DaBPV für ausgeschiedene Mitarbeiter nicht statthaft ist. Eine Rückmeldung kann somit nicht erfolgen.
         
    Die im vereinfachten Nachweisverfahren (01.07.2023 bis 30.06.2025) gegenüber dem Arbeitgeber mitgeteilten Angaben führen dazu, dass der ansonsten außerhalb des vereinfachten Verfahrens erforderliche Nachweis als erbracht gilt. Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Mitglied mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben abweichen, erfolgt daher für diesen Zeitraum keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds.
     
    Zu 2:
     
    Da nach den Regelungen der grundsätzlichen Hinweise zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31. März 2025 eine Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich keine Anwendung findet, wäre nach unserem Verständnis eine Korrektur mit dem SV-Meldeportal durchführbar. Zu den Auszahlungsmodalitäten können wir aufgrund der arbeitsrechtlichen Thematik keine weitere Stellungnahme abgeben.
     
    Zu 3:
     
    In einem solchen Fall ist für die Zeit ab dem 01.07.2025 der Nachweis der Elterneigenschaft bzw. die Anzahl der zu berücksichtigende Kinder durch entsprechende Unterlagen vom Arbeitgeber zu dokumentieren.
     
    Zu 4:
     
    Die Erstattung der Beiträge ist grundsätzlich im Wege der Auszahlung oder Aufrechnung mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung für den laufenden Abrechnungszeitraum vorzunehmen. Ist dies mit dem aktuellen Entgeltabrechnungsprogramm nicht möglich, kann alternativ das SV-Meldeportal genutzt werden. Dazu sollte vorher die einzugsberechtigte Krankenkasse kontaktiert werden, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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