Expertenforum - Bundesfreiwilligendienst und 2 geringfügige Beschäftigungen

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  • 01
    Bundesfreiwilligendienst und 2 geringfügige Beschäftigungen

    Wir haben eine Mitarbeiterin, die zur Zeit im BFD ist und dort versicherungspflichtig angemeldet ist. Zusätzlich hat sie eine geringfügige Beschäftigung und ist bei uns kurzfristig beschäftigt. Da der Vertrag bei uns verlängert wird, muß er nun auf geringfügig geändert werden.

    Ist der BFD dann als Hauptversicherung zu sehen? Also sind wir mit 1101 zu melden?

  • 02
    RE: Bundesfreiwilligendienst und 2 geringfügige Beschäftigungen

    Hallo Birte1962,
    Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) ableisten, stehen in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und sind deshalb kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sofern ihnen Sachbezüge bzw. eine entsprechende Entgeltersatzleistung und/oder Taschengeld gewährt werden (Beitragsgruppenschlüssel „1111“; Personengruppenschlüssel „123“).
     
    Da in einem solchen Fall der BFD einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt ist, wird die „zuerst aufgenommene“ geringfügig entlohnte Beschäftigung über die Minijobzentrale abgerechnet (Beitragsgruppenschlüssel grundsätzlich „6100“ Personengruppenschlüssel „109“), während jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung mit der Haupt­beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zusammen- und über die einzugsberechtigte Krankenkasse abgerechnet wird.
    In der Arbeitslosenversicherung erfolgt in einem solchen Fall keine Zusammenrechnung.
    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet - wie bereits von Ihnen vermutet - „1101“ Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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