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  • 01
    Brötchen während Gewerkschaftsversammlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Gewerkschaft führt im Unternehmen eine Veranstaltung für ihre Mitglieder und Interessenten durch. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Möglichkeit zu geben. Die Veranstaltung findet in der Mittagspause statt. Für die Teilnehmer wurden Brötchen sowie Fleischkäse bestellt.

    Handelt es sich um eine Aufmerksamkeit (nicht steuerbare Einnahme) im Sinne der R 16.3 Abs. 2 S. 2 (anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im überwiegenden betrieblichen Interesse; dient einer günstigen Gestaltung des Ablaufes )?

    Wenn Arbeitslohn: aus datenschutzrechtlichen Gründen darf keine Liste geführt werden (Gewerkschaftstätigkeit). Es ist denkbar, dass der Betriebsrat die Anzahl der Teilnehmer mitteilt (ohne Nennung von Namen) --> Pauschalversteuerung mit dem amtl. Sachbezugswert nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit 25% (und sv-frei)

    Oder: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, dann aber sv-pflichtig --> Namen nicht bekannt --> Summenbescheid?

    Vielen Dank im Voraus.

    Freundliche Grüße

    Lohn+Gehalt (I)

  • 02
    RE: Brötchen während Gewerkschaftsversammlung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    eine Aufmerksamkeit ist u.E. nicht gegeben, da es am „außergewöhnlichen Arbeitseinsatz“ fehlt. Natürlich kann versucht werden, durch Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt eine andere Beurteilung zu erhalten und abzusichern.


    Bei (u.E. richtiger) Erfassung als geldwerter Vorteil kann die Versteuerung pauschal in der von Ihnen dargestellten Weise (nach § 40 EStG) erfolgen.


    Wegen der SV-Aspekte bitten wir, die Fachexperten Sozialversicherung zu befragen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte für Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Brötchen während Gewerkschaftsversammlung

    Erlauben Sie noch eine Nachfrage:

    Wir würden uns dann für die Pauschalierung nach§ 40 Abs. 2 S. 1 EStG entscheiden (so wie Sie es auch grundsätzich sehen). Jetzt hat ein Kollege dahingehend Bedenken geäußert, dass die genannten Pauschalierung mit dem amtlichen Sachbezugswert nach dem Wortlaut des Gesetzes für "arbeitstägliche Mahlzeiten" gilt (z.B. Kantinenmahlzeiten). Dies ist nicht der Fall. Ist die Pauschalierung nach § 40 EStG dennoch möglich bzw. woraus ergibt sich diese Möglichkeit, auch wenn es sich nicht um arbeitstägliche Mahlzeiten handelt.


    Nochmals besten Dank für Ihre Mühe,


    Freundliche Grüße

     

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