Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gewerkschaft führt im Unternehmen eine Veranstaltung für ihre Mitglieder und Interessenten durch. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Möglichkeit zu geben. Die Veranstaltung findet in der Mittagspause statt. Für die Teilnehmer wurden Brötchen sowie Fleischkäse bestellt.
Handelt es sich um eine Aufmerksamkeit (nicht steuerbare Einnahme) im Sinne der R 16.3 Abs. 2 S. 2 (anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im überwiegenden betrieblichen Interesse; dient einer günstigen Gestaltung des Ablaufes )?
Wenn Arbeitslohn: aus datenschutzrechtlichen Gründen darf keine Liste geführt werden (Gewerkschaftstätigkeit). Es ist denkbar, dass der Betriebsrat die Anzahl der Teilnehmer mitteilt (ohne Nennung von Namen) --> Pauschalversteuerung mit dem amtl. Sachbezugswert nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit 25% (und sv-frei)
Oder: Pauschalversteuerung nach § 37b EStG, dann aber sv-pflichtig --> Namen nicht bekannt --> Summenbescheid?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
Lohn+Gehalt (I)