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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Bonuszahlung nach Austritt

    Hallo liebes Expertenteam,

    wir benötigen bitte ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

    Ein Mitarbeitender (MA) ist zum 30.11.2025 ausgeschieden und bezieht ab 01.12.2025 Altersrente aus der DRV. Im März 2026 habe wir für diesen MA nachträglich eine Bonuszahlung für 2025 zur Abrechnung erhalten. Da er für 2025 noch in allen SV-Zweigen (KV/PV/Alo/RV) Luft hatte, haben wir den Bonus im März 2026 unter Anwendung der sog. Märzklausel voll SV-pflichtig (KV/PV/Alo/RV) abgerechnet. Ist das so korrekt?

    Vielen Dank für ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Bonuszahlung nach Austritt

    Guten Tag,
     
    eine Bonuszahlung stellt grundsätzlich eine Einmalzahlung im Sinne des § 23a SGB IV dar und muss entsprechend verbeitragt werden.
     
    Dabei ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte ist die Einmalzahlung zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.
     
    Eine Besonderheit gilt für in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dieses ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist für die Bonuszahlung im März 2026 eine Zuordnung zu einem Lohnabrechnungszeitraum nicht möglich, da es im Jahr 2026 keine Beitragstage gibt. Aufgrund der Zahlung innerhalb der ersten drei Monate im Jahr 2026 erfolgt eine Zuordnung zum Abrechnungsmonat November 2025 (letzter Abrechnungsmonat des vergangenen Jahres).
     
    Insoweit unterliegt die Bonuszahlung der Beitragspflicht bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze bis November 2025. Da hier nach Ihrer Schilderung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist, werden hier korrekterweise volle Beiträge berechnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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