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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    bKV-Gruppenvertrag

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Unser Kunde möchte gern eine betriebliche Krankenversicherung in Form eines Gruppenvertrages abschließen.

    Dieser wird üblicherweise mit dem §37b Pauschalversteuert.

    Die Kundin möchte aber mit § 40 EstG Pauschalieren. Hierzu finden wir jedoch keine einheitlichen Aussagen über folgende Fragen:


    1. Inwiefern diese Bezüge nach §40 SV-frei bleiben können

    2. Wo wir diese Quelle finden

    3. Ob es Besonderheiten in Bezug auf eine betriebliche Krankenversicherung gibt

    4. Ob es sowohl bei einer monatlichen Beitragszahlung als auch bei einer jährlichen Zahl-weise die Möglichkeit der Beitragsfreiheit gibt.


    Wir danken Ihnen für Ihre Mühe und Unterstützung.

     

  • 02
    RE: bKV-Gruppenvertrag

    Hallo Payroll L.,
     
    eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine Krankenzusatzversicherung in Form einer Gruppenversicherung. Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber schließt diese Versicherung für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ab.
     
    Für die beitragsrechtliche Beurteilung einer bKV ist vordergründig eine Abgrenzung zwischen Sachbezug und Barlohn von entscheidender Bedeutung.
     
    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen seit einer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs (20.11.2019) der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer bKV, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person oder vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, als Sachbezüge zu beurteilen sind, wenn damit ein auf den Krankenversicherungsschutz gerichtetes arbeitsvertragliches Versprechen erfüllt wird.
     
    Fehlt dieses arbeitsvertragliche Versprechen und wird lediglich die Inanspruchnahme eines unverbindlichen Angebotes auf Krankenversicherungsschutz vom Arbeitgeber finanziell bezuschusst, liegt Barlohn vor.
     
    Liegt ein Sachbezug im Sinne des Steuerrechts vor, bleiben die Zuwendungen zum einen bei Anwendung der kalendermonatlichen 50,00 €-Freigrenze steuerlich außer Ansatz und sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zum anderen gehören sie bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezügen im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV, so dass sie dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nicht zuzurechnen und damit beitragsfrei sind.
     
    Sofern steuerrechtlich ein Barlohn vorliegt, der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert wird, gelten weiterhin die Ausführungen zur beitragsrechtlichen Behandlung dieser Zuwendungen in dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 12.11.2014 (siehe Punkt 3). Wird der Betrag für die bKV nach den Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, unterliegt diese trotz der Pauschalversteuerung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Ihre Frage zur Möglichkeit einer monatlichen oder jährlichen Zahlungsweise betrifft arbeitsrechtliche Inhalte und wäre zunächst mit der betroffenen Gesellschaft abzuklären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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