Guten Tag,
leider kam ein Folgetermin, sodass wir im Chat den Verlauf nicht verfolgen konnten.
Betreffend:
Bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche (etwa Lohn für den Sterbemonat) gehen auf die Erben über. Da der Anspruch auf das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis entstanden ist, besteht Beitragspflicht. Der Arbeitgeber nimmt die Beitragsabführung vor und zahlt den Restbetrag nach der Verbeitragung an die Erben aus.
Hierzu hatten wir die Frage gestellt:
Wenn ich die Zugriffsberechtigungen des bekannten Empfängerkonto nicht kenne, darf ich auszahlen ohne die Erben zu kennen.
Ihre Antwort:
Sie dürfen das "allerdings" besteht ein Risiko wenn die Erben sich nachträglich melden und behaupten, über das Geld habe ein Unberechtigter verfügt.
Hierzu wäre die weitere Frage:
Sollte die Auszahlung wirklich unberechtigt verfügt werden, würden wir als AG haften.
Wäre Ihr Vorschlag dazu, dass eine Auszahlung erst nach Vorlage eines Erbscheines getätigt wird?
Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen
Daniel Fritz