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  • 01
    Bezugnehmend auf das Seminar vom 12.02.2026 / Online-Seminar „Ende von Beschäftigungen“ der AOK

    Guten Tag,


    leider kam ein Folgetermin, sodass wir im Chat den Verlauf nicht verfolgen konnten.


    Betreffend:

    Bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche (etwa Lohn für den Sterbemonat) gehen auf die Erben über. Da der Anspruch auf das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis entstanden ist, besteht Beitragspflicht. Der Arbeitgeber nimmt die Beitragsabführung vor und zahlt den Restbetrag nach der Verbeitragung an die Erben aus.


    Hierzu hatten wir die Frage gestellt:

    Wenn ich die Zugriffsberechtigungen des bekannten Empfängerkonto nicht kenne, darf ich auszahlen ohne die Erben zu kennen.

    Ihre Antwort:

    Sie dürfen das "allerdings" besteht ein Risiko wenn die Erben sich nachträglich melden und behaupten, über das Geld habe ein Unberechtigter verfügt.


    Hierzu wäre die weitere Frage:


    Sollte die Auszahlung wirklich unberechtigt verfügt werden, würden wir als AG haften.

    Wäre Ihr Vorschlag dazu, dass eine Auszahlung erst nach Vorlage eines Erbscheines getätigt wird?


    Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüßen

    Daniel Fritz

     

  • 02
    RE: Bezugnehmend auf das Seminar vom 12.02.2026 / Online-Seminar „Ende von Beschäftigungen“ der AOK

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Sollte es keine gesonderten Regelungen geben, ist tatsächlich empfehlenswert, die Zahlung des Sterbegeldes erst nach Vorlage des Erbscheins vorzunehmen. Zum Teil aber bestehen spezielle Regelungen wie beispielsweise in § 23 Abs. 3 TVöD. Danach hat die Zahlung des Sterbegeldes auf das Gehaltskonto des Verstorbenen befreiende Wirkung für den Arbeitgeber.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Bezugnehmend auf das Seminar vom 12.02.2026 / Online-Seminar „Ende von Beschäftigungen“ der AOK

    Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Können Sie mir auch eine Empfehlung zur Zahlung des laufenden Entgelt bis zur Beendigung (Eintritt Todesfall) geben?

     

  • 04
    RE: Bezugnehmend auf das Seminar vom 12.02.2026 / Online-Seminar „Ende von Beschäftigungen“ der AOK

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich ist es am sichersten, die Erbenstellung durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins nachweisen zu lassen. Sodann die Weisung des oder der Erben einzuholen, auf welches Konto die Zahlung der ausstehenden Vergütung bis zum Tag des Todes erfolgen soll.


    Zum Teil existieren Sonderregelungen, wonach auch die Zahlung der ausstehenden Vergütung auf das Gehaltskonto des Verstorbenen befreiende Wirkung für den Arbeitgeber hat.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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